Gesellschafter/Gesellschafter-Geschäftsführer
Der Versicherungsschutz bei Gesellschaftern beziehungsweise Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH richtet sich danach, ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Sind Gesellschafter zur gleichen Zeit auch abhängig Beschäftigte ihrer Gesellschaft, gelten sie als versicherungspflichtig.
Davon abgesehen gelten Gesellschafter als versicherungsfrei, wenn sie Gesellschafter folgender Unternehmensformen sind:
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Vor-GmbH
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG)
Ermittlung der Selbständigkeit bei Gesellschaftern einer GmbH
Ob ein Gesellschafter einer GmbH versicherungspflichtig ist, richtet sich danach, ob er als Geschäftsführer gegen Arbeitsentgelt tätig ist und wie hoch seine Beteiligung an der GmbH ist. So werden Geschäftsführer, die über 50 % der Gesellschaftsanteile verfügen können, zu den Selbständigen gezählt und sind daher versicherungsfrei.
Weitere Faktoren, die gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und für Selbständigkeit sprechen, sind die folgenden:
- Selbstkontrahierung - Befreiung vom Verbot der Selbstkontrahierung (nach § 181 BGB)
- Firmenumwandlung – wenn vor Entstehung der GmbH die Firma in anderer Form bestand und der Gesellschafter-Geschäftsführer auch in der zuvor bestehenden Unternehmung die leitende Position einnahm
- Familienbetrieb
- Bedeutendes unternehmerisches Risiko
- Weisungsgebundenheit – wenn der Geschäftsführer einer GmbH sich nicht weiter an genaue Vorgaben zur Arbeitstätigkeit halten muss, das heißt Ort, Zeit sowie Dauer der Arbeitsleistungen
Kommanditisten
Für Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft kann in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Versicherungspflicht bestehen. Allerdings gelten sie unter bestimmten Voraussetzungen als versicherungsfrei oder können von der Versicherungspflicht befreit werden. Wichtige Hinweise für eine entsprechende Beurteilung kann die Beantwortung verschiedener Fragen zur Arbeitsweise des Kommanditisten liefern; so zum Beispiel nach der obligatorischen Mitarbeit eines Kommanditisten in der jeweiligen Kommanditgesellschaft oder nach einem Arbeitsentgelt. Kann eine dieser Fragen verneint werden, besteht keine Versicherungspflicht für den Kommanditisten.
