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Versicherungsverhältnis des Versicherten

Der Versicherungsvertrag wird zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Versicherungsunternehmen geschlossen.

Der Versicherungsschutz ist aber nicht auf ihn allein beschränkt, sondern umfasst noch diverse weitere Personen, ohne dass diese sich selbst jeweils versichern müssten.


Partner
Mitversichert ist der Ehepartner des Versicherungsnehmers beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner oder auch der Partner, mit dem der Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt. In letzterem Fall darf keiner von beiden mit Dritten in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Der Partner muss in diesem Fall außerdem namentlich im Versicherungsschein genannt werden. Die Mitversicherung endet für den Partner, mit dem der Versicherungsnehmer lediglich in häuslicher Gemeinschaft lebt, sobald diese Gemeinschaft aufgehoben wird.


Kinder
Kinder sind mitversichert, solange sie unverheiratet sind und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Volljährige Kinder sind nur mitversichert, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden. Dabei muss eine eventuelle Berufsausbildung aber unmittelbar an die Schulausbildung anschließen und darf nur von Grundwehr- oder Zivildienst beziehungsweise einem freiwilligen sozialen Jahr unterbrochen werden. Unter der Berufsausbildung sind Lehre oder Studium zu verstehen, nicht aber Fortbildungsmaßnahmen oder ein Referendariat.

Mitversichert sind außerdem Kinder mit geistiger Behinderung, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht verheiratet sind und für die keine eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegt.

Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sind eigenen gleichgestellt. Die obigen Regelungen gelten auch für die Kinder eines Partners, mit dem der Versicherungsnehmer lediglich in häuslicher Gemeinschaft lebt. Für die Kinder dieses Partners endet genauso wie für den Partner selbst die Mitversicherung, sobald die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird.


Beschäftigte
Personen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigt sind, sind mitversichert, soweit es ihre Haftpflicht gegenüber Dritten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit betrifft. Auch Personen, die Wohnung, Haus und Garten betreuen und den Streudienst versehen, sei es auf vertraglicher Basis oder aus Gefälligkeit, sind mitversichert.Der Versicherungsschutz ist aber nicht auf ihn allein beschränkt, sondern umfasst noch diverse weitere Personen, ohne dass diese sich selbst jeweils versichern müssten.

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