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Rechtsfolgen

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, verliert er den Versicherungsschutz ganz beziehungsweise im Verhältnis zum Grad seines Verschuldens.

Er behält seinen Versicherungsschutz allerdings bei grober Fahrlässigkeit, wenn er den Versicherer durch sein Verhalten nicht in der Feststellung des Versicherungsfalls beziehungsweise in der Bemessung der Leistung beeinflusst hat und der Schaden genauso hoch gewesen wäre, wenn der Versicherungsnehmer alle Obliegenheiten erfüllt hätte.

Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, die eine Gefahr mindern oder wenigstens deren Erhöhung verhüten soll, verliert er seinen Versicherungsschutz nur dann nicht, wenn sein Fehlverhalten die Entstehung des Versicherungsfalls und dessen Umfang nicht beeinflusst hat.


Kündigungsrecht des Versicherers
Der Versicherer kann den Versicherungsvertrag binnen eines Monats fristlos kündigen und die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen muss. Der Versicherer muss allerdings nicht kündigen, um die Leistung verweigern zu können.

Wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden an der Obliegenheitsverletzung trifft, behält er seinen Versicherungsschutz und der Versicherer hat kein Kündigungsrecht. Die Beweislast liegt allerdings beim Versicherungsnehmer. Er muss folglich nachweisen, dass er eine Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

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