Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer hat einige Obliegenheiten, die anders als die Rechtspflichten keine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen, wenn sie nicht erfüllt werden.
Sie sind aber Voraussetzung dafür, dass der Anspruch auf die vereinbarten Leistungen erhalten bleibt. Wenn der Versicherungsnehmer also diese Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer keinen Schadenersatz von ihm fordern, er kann aber die Leistung verweigern oder bereits geleistete Zahlungen zurückfordern. Voraussetzung ist aber, dass der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung verschuldet hat und sie außerdem den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Feststellung beziehungsweise den Umfang der Leistung beeinflusst hat.
Anders als bei den Ausschlüssen steht dem Versicherungsnehmer bei einer Verletzung seiner Obliegenheiten immer noch der Entlastungsbeweis zu, da es hier vor allem auf sein Verhalten und den Grad seines Verschuldens ankommt.
Anzeige des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer den Versicherungsfall innerhalb einer Woche schriftlich anzeigen. Selbiges gilt, wenn gegen ihn Ansprüche geltend gemacht werden oder ein Verfahren gleich welcher Art eingeleitet wird. Unabhängig davon muss er dem Versicherer auch Strafbefehle und Mahnbescheide, die gegen ihn erlassen wurden, unverzüglich anzeigen. Gegen diese muss er außerdem rechtzeitig erforderliche Rechtsbehelfe einlegen, ohne eine entsprechende Weisung des Versicherers abzuwarten.
Der Versicherungsnehmer muss den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern und alles tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient und ihm zuzumuten ist. Die Schadenberichte des Versicherungsnehmers müssen ausführlich und vor allem wahrheitsgemäß sein, um den Versicherer bestmöglich bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Dabei entscheidet der Versicherer, welche Umstände für den Versicherungsfall wichtig sind. Der Versicherungsnehmer muss ihm diese Umstände mitteilen und alle erheblichen Schriftstücke zusenden.
Folgen falscher Angaben
Der Versicherungsnehmer verliert seinen Versicherungsschutz, wenn er bewusst falsche Angaben macht, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder sich vor einer eventuellen Strafverfolgung zu schützen. Im letzteren Fall ist es für den Versicherungsnehmer gegebenenfalls sinnvoller, den Versicherer gar nicht erst in die Pflicht zu nehmen. Voraussetzung für den Verlust des Versicherungsschutzes ist jedoch, dass der Versicherer auf die Folgen einer Verletzung der Auskunftspflichten ausdrücklich hinweist.
Prozessführung
Laut § 25 Abs. 5 AHB muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Prozessführung überlassen, wenn es zu einem Prozess über den Haftpflichtanspruch kommt. Der Versicherer wird einen Rechtsanwalt beauftragen, dem der Versicherungsnehmer Vollmacht zu erteilen hat. Dieser muss außerdem sämtliche Auskünfte erteilen, die der Anwalt oder der Versicherer für nötig erachtet.
