Folgeprämie
Die Folgeprämie wird in der Regel immer zum Monatsersten fällig. Sofern ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, steht dieser im Versicherungsschein.
Der Versicherungsnehmer gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Folgeprämie nicht rechtzeitig zahlt und dies auch zu vertreten hat. Der Versicherer fordert ihn dann schriftlich zur Zahlung auf und setzt ihm eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Er kann außerdem Ersatz für Schäden verlangen, die durch den Verzug entstanden sind. Der Versicherungsnehmer verliert seinen Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt, an dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist. Der Versicherer kann außerdem den Vertrag kündigen. Er muss den Versicherungsnehmer aber schon in seiner Zahlungsaufforderung auf diese Folgen hinweisen, damit sie wirksam werden. Zahlt der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung, wird sie unwirksam und der Vertrag besteht automatisch fort. Für die Zeit zwischen dem Erhalt der Kündigung und der Zahlung besteht kein Versicherungsschutz.
Wenn es sich um eine Jahresprämie handelt, die in Raten gezahlt wird, werden die ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate in Verzug gerät. Der Versicherer kann außerdem für die Zukunft die jährliche Zahlung der Prämie verlangen.
