Erst- und Einmalprämie
Die Beitragszahlung erfolgt entweder als Einmalbetrag oder in monatlichen Raten und enthält bereits die Versicherungssteuer. Die anfangs festgelegte Prämie ist allerdings nicht unveränderlich, sie kann an bestimmte Umstände angepasst werden und unterliegt somit gewissen Schwankungen.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein angegeben ist, wenn die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig, also binnen zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins, bezahlt wird. Wenn die Versicherungsprämie in Raten gezahlt wird, so gilt die erste Rate als Erstbetrag. Bei einem einmaligen Beitrag wird der gesamte Betrag innerhalb dieser Frist fällig. Zahlt der Versicherungsnehmer erst nach Ablauf der Frist, so beginnt der Versicherungsschutz erst zum Zeitpunkt der Zahlung.
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer verspätet oder gar nicht bezahlt, allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine verspätete Zahlung erfolgt. Der Versicherer tritt automatisch vom Vertrag zurück, wenn er die Zahlung der Erstprämie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsbeginn gerichtlich geltend macht.
Laut § 11 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung gilt die Zahlung auch dann noch als rechtzeitig, wenn vereinbart ist, die Prämie von einem Konto einzuziehen und dies ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht möglich ist. Allerdings muss sie in diesem Fall unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgen. Ist der Einzug aufgrund eines Verschuldens des Versicherungsnehmers wiederholt nicht möglich, kann der Versicherer für die Zukunft eine andere Zahlungsweise verlangen.
Prämienzahlung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Versicherungsvertrag vorzeitig, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, welcher der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Fallen Risiken ganz oder teilweise weg, hat er auf die Prämie für diese Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt Anspruch, zu dem er über den Wegfall in Kenntnis gesetzt wurde.
