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Auskunftspflicht

Bei den vorvertraglichen Auskunftspflichten handelt es sich eigentlich nicht um Pflichten, sondern um Obliegenheiten. Werden die Auskunftspflichten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, wenn dadurch der Versicherungsfall eingetreten ist oder der Versicherer dadurch benachteiligt wird.

Laut § 23 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) sind der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, dem Versicherer „alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen“.

Der Versicherer kann binnen eines Monats vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer zu diesen Umständen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche beziehungsweise unvollständige Angaben gemacht hat. Handelt es sich nur um leichte Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Folgen einer Verletzung seiner Auskunftspflichten hingewiesen hat und dass er seine Rechte mit einer schriftlichen Begründung geltend macht. Außerdem müssen die nicht angezeigten Umstände den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistung beeinflusst haben. Hierfür trägt allerdings der Versicherungsnehmer die Beweislast.

Tritt der Versicherer vom Vertrag zurück, so verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Der Vertrag wird so behandelt, als hätte er nie existiert. Beide Parteien müssen empfangene Leistungen mit Zinsen zurückerstatten. Allerdings behält der Versicherer laut § 23 Abs. 2.3 AHB den Anspruch auf den Teil der Prämie, welcher „der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht“.

Wenn den Versicherungsnehmer bei den falschen Auskünften kein Verschulden trifft oder er von einem gefahrerheblichen Umstand nichts wusste, hat der Versicherer das Recht, binnen eines Monats eine höhere Prämie, die der größeren Gefahr angemessen ist, zu verlangen. Allerdings kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, wenn die Erhöhung mehr als 10 % beträgt.

Schließt ein Vertreter des Versicherungsnehmers den Vertrag ab und verschweigt dabei einen gefahrerheblichen Umstand, der ihm sehr wohl bekannt war, wird der Versicherungsnehmer so behandelt, als habe er selbst diesen Umstand arglistig verschwiegen.

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