Zurück zum Start

Leistungen

Gemäß § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) übernimmt der Versicherer bis zur Deckungssumme den Schadenersatz für Haftpflichtansprüche, die der Versicherungsnehmer „aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung“ zu zahlen hat.

Wenn der Versicherer seiner Leistung aber wegen des Widerstands des Versicherungsnehmers nicht nachkommen kann und daraus Mehrkosten, wie zum Beispiel Zinsen, entstehen, kommt der Versicherer für diese Mehrkosten nicht auf.

Schadenersatz
Bei Sachschäden begreift der Schadenersatz die Kosten für Reparatur oder Wiederbeschaffung. Im Falle der Reparatur spielt es keine Rolle, ob sie auch tatsächlich durchgeführt wird; die Schadenersatzpflicht besteht dennoch, allerdings wird bei einer solchen fiktiven Abrechnung die Mehrwertsteuer nicht ersetzt. Stehen die Reparaturkosten in keinem Verhältnis zum Schaden, muss der Schädiger lediglich eine Entschädigung bezahlen und nicht die gesamte Reparatur. Im Falle der Wiederbeschaffung wird vom Neuwert etwas abgezogen, wenn es den betreffenden Gegenstand nicht gebraucht gibt; sonst hätte der Geschädigte einen Vorteil, zu dem er nicht berechtigt ist.

Personenschäden
Der Schadenersatz umfasst bei Personenschäden die Heilungskosten sowie diverse Kosten, die durch vermehrte Bedürfnisse entstehen können; dies könnte beispielsweise ein Rollstuhl, eine Haushaltshilfe oder die behindertengerechte Ausstattung einer Wohnung sein. Des Weiteren ist das Schmerzensgeld, das als Ausgleich für erlittene psychische Schäden gedacht ist, Teil des Schadenersatzes. In bestimmten Fällen, etwa wenn eine Person getötet wurde oder der Geschädigte erwerbsunfähig ist, steht den Angehörigen beziehungsweise dem Geschädigten sogar eine Rente zu.

Vermögensschäden
Schadenersatz für Vermögensschäden wird von der Versicherung übernommen, soweit sie aus Personen- oder Sachschäden resultieren. Ein Einkommensverlust aufgrund einer Verletzung wird also ersetzt.

Prozesskosten
In einem Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten über etwaige Ansprüche trägt der Versicherer die Prozesskosten, hat aber gleichzeitig auch die Befugnis zur Prozessführung. Der Versicherungsnehmer muss sich seinen Weisungen fügen, um seinen Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Zurück zum Start

finanzcheck.de der kostenlose und offizielle Preis-Leistungs-Vergleich aller Testsieger.
Kfz-Versicherung, Private Krankenversicherung, Zahn-Zusatzversicherung, Rechtsschutzversicherung.
© 2010 - 2012 finanzcheck.de, Hamburg. Alle Inhalte unterliegen unserem Copyright.
Unternehmen | Service | Impressum | AGB | Datenschutz | Newsletter | News

Hotline
overlay