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Deckungssumme

Die Deckungssumme, auch Versicherungssumme genannt, steht in der Regel nur zweimal pro Jahr zur Verfügung. Die Versicherungsfälle dürfen also insgesamt nicht mehr als die doppelte Deckungssumme an Kosten verursachen.

Gleichzeitig fällt die Versicherungssumme pro Versicherungsfall nur einmal an, sodass ein Fall, der mehr als die Deckungssumme kostet, nicht vollständig übernommen wird, auch wenn sich im selben Jahr keine weiteren Schadensfälle ereignen. Dabei gelten mehrere Schäden, die zeitlich zusammenhängen und dieselbe Ursache haben als ein einziger Versicherungsfall. Die Deckungssumme ist auch von der Anzahl der beteiligten Personen unabhängig. Der Versicherer kann im Versicherungsvertrag auch eine Höchstsumme für alle Versicherungsfälle eines Jahrs festlegen, die dann ein Vielfaches der Versicherungssumme für einen einzigen Versicherungsfall beträgt.

Selbstbeteiligung
Wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, wird diese für jeden Versicherungsfall neu angesetzt. Die Abwehr von Ansprüchen wird von der Selbstbeteiligung nicht berührt, der Versicherer muss die Abwehr also auf jeden Fall übernehmen, selbst wenn der Anspruchswert unter der Selbstbeteiligung liegt.

Prozesskosten
Die Aufwendungen des Versicherers für Prozesskosten und eigene Kosten, wie zum Beispiel für Sachverständige, werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. So zahlt der Versicherer die Entschädigung bis zur Deckungssumme ohne Abzüge. Übersteigt der zu zahlende Schadenersatz aber die Deckungssumme, so zahlt der Versicherungsnehmer die Prozesskosten anteilig mit. Beträgt die Deckungssumme also drei Viertel der gesamten Entschädigung, so übernimmt der Versicherer auch nur drei Viertel der Prozesskosten. Der Versicherungsnehmer zahlt dagegen das ausstehende Viertel der Entschädigung selbst und trägt außerdem ein Viertel der Prozesskosten.

Rentenzahlung
Eine Entschädigung in Form einer Rentenzahlung wird ebenfalls anteilig berechnet, wenn sie die Deckungssumme übersteigt. Der voraussichtliche Gesamtbetrag der Rente richtet sich nach den Allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland. Geht dieser Betrag über die Versicherungssumme hinaus, so zahlen Versicherer und Versicherungsnehmer anteilig. Für die Berechnung des Betrags werden zunächst die sonstigen Leistungen von der Versicherungssumme abgezogen. Übersteigt die voraussichtliche Rente die übrige Deckungssumme dann um 20 %, so zahlt der Versicherungsnehmer 20 % der monatlichen Rente, und zwar ab der ersten Rentenzahlung. Das Kostenrisiko, das sich nach der voraussichtlichen Lebensdauer richtet, ist so gleichmäßig auf Versicherer und Versicherungsnehmer verteilt.

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