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Leistungsumfang

Der Versicherer prüft zunächst, ob die betreffenden Ansprüche unter den Versicherungsschutz fallen, ob es sich bei dem Schadenereignis also um einen Versicherungsfall handelt.

Ist dies gegeben, beginnt die eigentliche Leistung des Versicherers mit der Prüfung der Haftpflichtfrage. Er klärt also, ob und in welchem Umfang der Versicherungsnehmer tatsächlich haftpflichtig ist.

Stellen sich die Ansprüche als unberechtigt heraus, übernimmt der Versicherer die Kosten für die Abwehr dieser Ansprüche. Handelt es sich dagegen um berechtigte Ansprüche, so trägt der Versicherer laut § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) den Schadenersatz, den der Versicherungsnehmer „aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung“ zu zahlen hat. Der Versicherungsnehmer hat allerdings die Zustimmung des Versicherers einzuholen, bevor er einen bestimmten Schadenersatz anerkennt oder einen Vergleich schließt, da der Versicherer sonst nur für jene Ansprüche aufkommt, die ohnehin bestehen.

Der Versicherer muss die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen zahlen, nachdem feststeht, dass er dazu verpflichtet ist.

Wenn der Versicherer in einem Strafverfahren, das wegen eines versicherten Schadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, einen Rechtsanwalt bestellt oder genehmigt, trägt er die Rechtsanwaltskosten. Versichert sind dann die Verfahrenskosten, gegebenenfalls werden jedoch auch höhere Gebühren übernommen, die mit dem Anwalt vereinbart wurden. Eine eventuelle Geldbuße ist dagegen als strafrechtliche Folge nicht Gegenstand der Versicherung und wird somit auch auf keinen Fall übernommen.

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