Widerrechtliche Handlung
Haftbar ist man nur bei widerrechtlichen Handlungen, doch nicht jede Handlung, die zu einem Schaden führt, ist widerrechtlich. So verletzt ein Chirurg während einer Operation zwangsläufig den Körper des Patienten, handelt dabei aber nicht widerrechtlich.
Auch Notwehr ist keine widerrechtliche Handlung, man haftet also nicht für Verletzungen der Person, gegen die man sich wehrt.
Der Handlung ist die Unterlassung gleichgestellt. Praktisch jede Person hat bestimmte Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen, die zum Schutz der Allgemeinheit dienen. Kommt man diesen Pflichten nicht nach und unterlässt man Maßnahmen, die einem Schaden vorbeugen oder ihn verhindern könnten, so macht man sich genauso schuldig wie durch eine widerrechtliche Handlung. Wenn beispielsweise der Eigentümer eines Hauses bei Glätte die Wege vor seinem Anwesen nicht streut und sich daraufhin jemand bei einem Sturz verletzt, so haftet der Eigentümer des Hauses so, als hätte er den Schaden aktiv herbeigeführt, da er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
Ursächlicher Zusammenhang
Haftbar ist man außerdem nur für Schäden, die direkt aus der eigenen schädigenden Handlung heraus resultieren. Wenn man also jemanden verletzt, so ist man für den Schaden haftbar. Erleidet dieselbe Person dann aber auf dem Weg ins Krankenhaus einen Unfall, so ist man für diesen zweiten Schaden nicht haftbar. Der Unfall wurde nicht durch die schädigende Handlung verursacht und steht daher in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dieser.
