Verschulden - Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Es gibt zwei Arten von Verschulden: Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsatz unterscheidet sich von Fahrlässigkeit dadurch, dass der Schaden entweder gewollt ist (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen wird (bedingter Vorsatz).
Wirft man also einen Teller in den Schrank, anstatt ihn hineinzulegen, so nimmt man zumindest in Kauf, dass wenigstens der Teller dabei zu Bruch geht.
Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn dem Schädiger etwaige Risiken bewusst sind, er aber davon ausgeht, dass ein sehr wahrscheinlicher Schaden schon nicht eintreten wird. Somit lässt er die erforderliche Sorgfalt außer Acht. Werfen sich zwei Personen also Teller zu, anstatt sie zu reichen, vertrauen sie darauf, dass der jeweils andere sie fängt. Geht dann ein Teller zu Bruch, handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit.
Leicht fahrlässig handelt dagegen jemand, dem Risiken nicht bewusst sind, der nur versehentlich schädigt. Stößt man also aus Versehen einen Teller vom Tisch, so handelt es sich um eine ganz alltägliche Nachlässigkeit.
Diese Unterscheidung ist wichtig, da der Schädiger zwar in allen Fällen – bei Vorsatz genauso wie bei grober und leichter Fahrlässigkeit – haftet, die Haftpflichtversicherung aber nur in den letzteren zwei Fällen zahlt. Es kann allerdings unter Umständen schwer sein, zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu unterscheiden, da es dabei vor allem auf die Absichten des Schädigers ankommt. Die Beweislast hierfür liegt beim Geschädigten beziehungsweise dem Versicherer, der nachweisen muss, dass es sich um Vorsatz und nicht um Fahrlässigkeit handelt.
