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Deliktfähigkeit von Kindern und geistig Beeinträchtigten

Personen, die weder die Fähigkeit noch die Pflicht haben, für ihr Verhalten einzustehen, sind nicht deliktfähig, haften also nicht. Grundsätzlich nicht deliktfähig sind Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren, krankhaft geistig beeinträchtigte Menschen und Bewusstlose.

Kinder bis zu einem Alter von zehn Jahren sind außerdem bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, Schienen- und Schwebebahnen nicht deliktfähig, sofern sie nicht vorsätzlich gehandelt haben. Bewusstlose und Personen mit einer geistigen Beeinträchtigung haften allerdings, wenn sie ihren Zustand selbst wissentlich verursacht haben. Verliert jemand unter Alkoholeinfluss die Kontrolle über sein Handeln, so haftet er für alle Schäden, die er in diesem Zustand verursacht.

Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren sowie Taubstumme sind eingeschränkt deliktfähig. Ob und in welchem Umfang sie haften, hängt von ihrer Einsichtsfähigkeit ab.

Wenn der Schaden für den Geschädigten allerdings eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt und der Schädiger gleichzeitig vermögend ist, so haften
nach § 829 BGB aus Gründen der Billigkeit selbst nicht deliktfähige Personen. Daneben haftet häufig der Aufsichtspflichtige, wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt hat und es dadurch zu einem Schaden gekommen ist.

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