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Mitverschulden des Geschädigten

In manchen Fällen muss sich der Geschädigte ein Mitverschulden anrechnen lassen und haftet selbst. In einem solchen Fall muss zunächst geklärt werden, ob der Geschädigte überhaupt Anspruch auf Schadenersatz hat und in welchem Umfang.

Dabei ist entscheidend, wessen Verschulden schwerer wiegt, wer also den Schaden inwieweit zu verantworten hat. Den Geschädigten trifft in den folgenden drei Situationen ein Mitverschulden:

  • Der Geschädigte wirkt bei der Schädigung mit, beispielsweise indem er eine Warnung ignoriert oder nicht die nötige Umsicht walten lässt. Dies könnte etwa in folgendem Beispiel der Fall sein: Eine Person empfängt Besuch und teilt diesem wiederholt mit, dass einige Elemente des Bücherregals nur locker aufliegen und nicht fest verschraubt sind. Ein Gast ignoriert die Warnung und zieht ein Buch aus dem Regal, woraufhin ihm das oberste Brett samt der darauf stehenden Bücher auf den Kopf fällt. Den Gast trifft hier ein erhebliches Mitverschulden an seinen Verletzungen.
  • Der Geschädigte, der Versicherungsnehmer, warnt nicht vor einer Gefahr, die ihm selbst bekannt ist, die der Schädiger aber weder kannte noch kennen musste. Zur Illustration das folgende Beispiel: Eine Person empfängt Besuch. Der Gastgeber unterlässt es, seine Besucher darauf hinzuweisen, dass einige Elemente des Bücherregals nur locker aufliegen und nicht fest verschraubt sind. Einer der Gäste zieht ein Buch aus dem Regal, woraufhin das oberste Brett mitsamt der darauf befindlichen teuren Vase zu Boden fallen. In diesem Fall trifft den Geschädigten, den Gastgeber, ein erhebliches Mitverschulden.
  • Der Geschädigte unterlässt es, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, obwohl er die Möglichkeit und die nötigen Mittel dazu hat.


Den Geschädigten trifft allerdings kein Mitverschulden, wenn er den Schaden mitverursacht hat, indem er einer sittlichen, gesetzlichen oder beruflichen Pflicht nachgekommen ist oder weil er sich in einer lebensbedrohlichen Situation befand. Auch nicht deliktfähige Personen trifft kein Mitverschulden. Bei eingeschränkt deliktfähigen Personen hängt ein eventuelles Mitverschulden von ihrer Einsichtsfähigkeit ab.

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