Gesamtschuldner - Schadenersatz im Haftungsfall
Gibt es mehrere Personen, die für einen Schaden haften, spricht man von einer gesamtschuldnerischen Haftung. Der Geschädigte kann sich in einem solchen Fall eine der beteiligten Personen aussuchen und von dieser den gesamten Schadenersatz einfordern.
Anschließend kann der Gesamtschuldner von den übrigen Schuldnern deren jeweiligen Anteil am Schadenersatz verlangen.
Eine gesamtschuldnerische Haftung entstünde zum Beispiel, wenn mehrere Personen ein Gebäude mit Graffiti besprühen. Der Besitzer des Gebäudes kann sich die Reinigungskosten von einer Person erstatten lassen, welche die Summe anteilig wiederum bei den Mitschuldigen einfordern kann. Auch in Fällen, in denen nicht alle Beteiligten den Schaden gemeinsam verursacht haben, sondern lediglich der eigentliche Verursacher nicht auszumachen ist, haften die Beteiligten gesamtschuldnerisch. Wenn also mehrere Kinder zündeln, sich plötzlich ein Brand entwickelt und nicht klar ist, wer diesen letztendlich verursacht hat, haften alle Beteiligten beziehungsweise deren Aufsichtspflichtige.
Grundsätzlich haften alle Gesamtschuldner zu gleichen Teilen. Zu dieser Regel gibt es jedoch einige Ausnahmen:
Hat eine Partei keine ausreichenden finanziellen Mittel, so erhöht sich der Anteil der Übrigen, da dem Gesamtschuldner nicht zuzumuten ist, dass er alleine den eigenen Anteil sowie denjenigen der mittellosen Partei trägt.
Hat ein Beteiligter den Schaden nachweislich verursacht und haftet ein anderer nur aus vermutetem Verschulden, so trägt Ersterer den gesamten Schadenersatz.
Hat ein Beteiligter weniger zur Schädigung beigetragen als ein anderer oder trifft ihn ein geringerer Grad des Verschuldens, so trägt er auch einen geringeren Anteil am Schadenersatz.
