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Aufsichtspflichtige Personen in der Verantwortung

Minderjährige Kinder sind in machen Fällen nicht deliktfähig, es können jedoch die Aufsichtspflichtigen – meist die Eltern – haftbar gemacht werden, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen.

Laut § 832 BGB haften Personen, die zur Aufsicht Minderjähriger verpflichtet sind, für Schäden, die das Kind widerrechtlich Dritten zufügt. Die gleichen Haftungsbedingungen gelten für diejenigen, welche über Personen die Aufsichtsführung übernommen haben, die wegen ihres geistigen und körperlichen Zustands beaufsichtigt werden müssen.

Eine Haftpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht in ausreichendem Maße nachgegangen wurde oder der Schaden selbst dann entstanden wäre. Der Gesetzgeber hat hohe Anforderungen an die Aufsichtspflicht: Sie richtet sich nach Charaktereigenschaft, geistiger Entwicklung, Bildungsgrad und Alter des Aufsichtsbedürftigen. Zudem kommt es darauf an, welches Maß an Aufsichtspflicht dem Aufsichtspflichtigen bei den jeweiligen Verhältnissen zumutbar ist. Die höchsten Anforderungen sind bei drei- bis vierjährigen Kindern gegeben, die zwar gehen, aber sich nicht ausreichend verständlich machen können. Sobald ein solches Kind beispielsweise auch nur eine Fensterbank unbeaufsichtigt erreichen kann, ist die Aufsichtspflicht verletzt. Ein achtjähriges Kind hingegen kann nicht ständig beaufsichtigt werden – wirft es mit Steinen, genügt eine drastische Ermahnung.

Bei der Haftung der Aufsichtspflichtigen handelt es sich um eine Haftung aus vermutetem Verschulden, die Beweislast für ein Verschulden liegt also nicht beim Geschädigten, sondern beim Aufsichtspflichtigen, der seine Aufsichtspflicht vermutlich vernachlässigt hat.

Die Privathaftpflichtversicherung versichert allerdings nicht berufsmäßig Aufsichtspflichtige; Tagesmütter, Kindergärtner und Lehrer sind folglich in dieser Eigenschaft nicht versichert.

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