Bewusste Schäden
Es sind alle Gefahren ausgeschlossen, deren Folgen dem Versicherungsnehmer bewusst sind oder sein müssen.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Versicherung vorsätzlich herbeigeführter Schäden. Der Vorsatz muss allerdings auch die Schadensfolgen umfassen, das heißt, Vorsatz ist nur gegeben, wenn auch alle Folgen gewollt sind. Wenn jemand also vorsätzlich eine Körperverletzung begeht, die nur unglücklicherweise den Tod des Geschädigten zur Folge hat, so ist für diese Folge kein Vorsatz gegeben.
Wenn zuerst wegen Notwehr Deckungsschutz erteilt wird und sich dann im Zivilprozess herausstellt, dass es doch Vorsatz war, verliert der Versicherte nachträglich seinen Versicherungsschutz und muss bereits geleistete Zahlungen zurückerstatten. Die Entscheidung des Zivilprozesses ist für den Deckungsprozess bindend.
Schäden aus Diskriminierungen sind grundsätzlich nicht versicherbar. Jede Form der Diskriminierung, sei es Anfeindung, Schikane, Belästigung oder Ungleichbehandlung, wird vorsätzlich begangen.
Auch Schäden, die durch mangelhafte oder schädliche Arbeiten, Leistungen und Erzeugnisse verursacht wurden, sind nicht versichert, wenn der Schädiger von dem Mangel Kenntnis hatte oder haben musste.
Haftpflichtansprüche, die auf Verträgen oder Zusagen beruhen und über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen, sind nicht versichert. Die Prüfung der Haftpflichtfrage und des Umfangs des Schadenersatzes obliegt alleine dem Versicherer, der Versicherungsnehmer könnte sonst dem Geschädigten auf Kosten des Versicherers Vorteile verschaffen.
Hat sich durch einen bestimmten, gefahrdrohenden Umstand bereits ein Schaden ereignet, kann der Versicherer verlangen, dass der Versicherungsnehmer diesen Umstand beseitigt, sofern dies für ihn nicht unbillig ist. Unbillig ist eine solche Forderung zum Beispiel dann, wenn die Kosten in keinem Verhältnis zur Gefahr stehen oder wenn der Versicherer den Umstand schon vor Vertragsschluss kennt. Kommt der Versicherungsnehmer der Auflage nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so sind Haftpflichtansprüche aus weiteren Schäden, die auf demselben Umstand beruhen, nicht versichert.
Gefährliche und ungewöhnliche Beschäftigungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, allerdings ist die Definition einer solchen Beschäftigung etwas schwierig; die Grenzen der gewöhnlichen Beschäftigung werden etwa dann überschritten, wenn sie besser nicht mehr von einem Laien ausgeübt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person Sprengkörper herstellt, obwohl sie nicht über eine entsprechende Ausbildung verfügt. Aber auch organisierte Schlägereien unter Hooligans fallen unter den Ausschluss.
Die schadenstiftende Handlung muss im Rahmen einer ihrerseits bereits ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung geschehen, um unter den Ausschluss zu fallen. Grob fahrlässiges Verhalten, wie zum Beispiel Rauchen im Bett oder die falsche Verwendung von Spiritus beim Grillen, ist folglich keine gefährliche und ungewöhnliche Beschäftigung, da weder das Rauchen noch die Verwendung von Spiritus selbst eine gefährliche und ungewöhnliche Beschäftigung darstellen. Verursacht man aber während eines Einbruchs versehentlich einen Brand, so greift der Ausschluss, da der Einbruch sehr wohl in diese Kategorie gehört.
Wenn Kinder und Jugendliche leichtsinnig und unüberlegt handeln, fallen die Folgen aber meist nicht unter den Ausschluss, da sie die Gefahr, die von ihren Handlungen ausgeht, oft nicht ermessen können.
