Andere Ausschlusskriterien
Hier sind diejenigen Schäden zusammengefasst, deren Versicherung für den Versicherer besonders nachteilig wäre, da sie zum Beispiel besonders leicht entstehen oder unabsehbare Folgen haben.
Es sind nur vorübergehende Auslandsaufenthalte versichert, etwa Urlaubsreisen. Der versicherte Zeitraum variiert von Versicherer zu Versicherer, manche versichern Aufenthalte von bis zu zwei Jahren. Manche bieten auch eine unbegrenzte Versicherung an, wenn sich der Aufenthalt auf eine bestimmte Region, wie zum Beispiel die EU, beschränkt.
Haftpflichtansprüche aus Mietschäden
Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer verwahrt, gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder sich unerlaubterweise angeeignet hat, sind nicht versichert. Unter den Ausschluss fallen auch daraus resultierende Vermögensschäden. Voraussetzung für den Ausschluss ist allerdings, dass ein entsprechender Vertrag geschlossen worden ist; Schäden an Sachen, die lediglich aus Gefälligkeit verliehen wurden, sind dagegen versichert.
In der Privathaftpflichtversicherung sind allerdings Schäden an Räumen, die für private Zwecke gemietet wurden, sowie an mit dem Raum fest verbundenen Dingen, wie Bodenbeläge oder Türen und dergleichen, versichert. Unter den Ausschluss fallen dagegen laut § 5 Abs. 2 RBE-Privat:
- Schäden an gemietetem Mobiliar;
- Allmählichkeitsschäden, die durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung oder Schimmelbildung entstehen;
- „Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden“;
- Glasschäden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, welche die Versicherten desselben Versicherungsvertrags oder die Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm im selben Haushalt leben oder mitversichert sind, untereinander erheben. Es sind allerdings auch Ansprüche Dritter aus Schadensfällen zwischen den genannten Parteien ausgeschlossen. Unter den Ausschluss fallen auch Ansprüche gesetzlicher Vertreter geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen.
Schäden, die durch den Gebrauch elektronischer Daten entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, da durch den unbedachten Umgang mit dem Internet schnell sehr teure und weitreichende Schäden verursacht werden. Laut § 7 Abs. 15 AHB umfasst dies „Schäden aus:
- Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
- Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten,
- Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
- Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.“
Schäden aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen sind ebenfalls nicht versichert, da gerade durch die Internetnutzung das Risiko, bestimmte Schutzrechte zu verletzen, enorm ansteigt.
Krankheiten
Haftpflichtansprüche aus Krankheiten, die der Versicherungsnehmer übertragen hat, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Voraussetzung für diesen Ausschluss ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer nicht nur Überträger, sondern auch selbst erkrankt ist. Außerdem greift der Ausschluss im Normalfall nicht bei einfachen Viruserkrankungen, wie beispielsweise einer Grippe, sondern nur bei schwerwiegenden Erkrankungen, wie etwa Geschlechtskrankheiten. Der Versicherer will sich durch den Ausschluss vor grober Fahrlässigkeit schützen. Derselbe Ausschluss gilt auch für Sachschäden, die ein krankes Tier verursacht.
Die sogenannte Kleine Benzinklausel schließt Schäden aus, die mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs in Zusammenhang stehen. Dazu gehört nicht nur der Betrieb im Straßenverkehr, sondern auch das Be- und Entladen, Reparaturarbeiten oder die Wagenpflege. Diese Klausel gilt allerdings nur für Eigentümer, Besitzer, Halter und Fahrer; für Beifahrer greift der Ausschluss also nicht. Der Ausschluss gilt allerdings nur für den öffentlichen Verkehr.
Was Wasserfahrzeuge angeht, sind eigene Motor- und Segelboote sowie meist auch Windsurfbretter ausgeschlossen. Gelegentlich genutzte fremde Segelboote und Surfbretter sowie eigene Kanus und Ruderboote sind dagegen versichert.
An Luftfahrzeugen sind nur Modelle ohne Motor oder Treibsatz bis zu einem Gewicht von 5 kg versichert, beispielsweise Drachen oder Segelflugmodelle.
