13.07.2012 13:55

Grundsicherungsträger zahlen keine Beitragsrückstände

Grundsätzlich haben Hartz-IV Bezieher ein Recht auf Krankenversicherungsschutz, der von dem Grundsicherungsträger bezahlt wird. Das bedeutet aber nur, dass die Sozialämter verpflichtet sind die Beiträge im vollen Umfang bis zur Hälfte des Basistarifs zu zahlen, nicht aber weitere Zuschläge. Dies entschied nun das Landessozialgericht in Niedersachsen-Bremen.

Eine Hartz IV-Empfängerinnen ließ sich Anfang des Jahres privat krankenversichern, da sie jedoch seit September 2009 nicht mehr versichert war, verlangte die Krankenversicherung Beitragszuschläge von knapp 1700 Euro. Die Frau wollte, dass ihr Jobcenter auch diese Zahlung übernimmt, doch das Center lehnte ab. Zu Recht wie das Gericht entschied. Beitragsrückstände müssen vom Versicherten selbst gezahlt werden.

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