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Totalschaden

Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn das Leasingfahrzeug bei einem Unfall so stark beschädigt wurde, dass der Reparaturaufwand größer als der Wiederbeschaffungsaufwand ist.

Das Leasingfahrzeug zu reparieren lohnt schlichtweg nicht. Kommt es wegen eines Unfalls zu einem Totalschaden oder wird das Leasingfahrzeug gestohlen, bedeutet dies nicht gleichzeitig, dass der Leasingvertrag beendet ist. Der Leasingvertrag endet erst dann wirksam, wenn er entweder durch den Leasinggeber oder den Leasingnehmer gekündigt wird. Was mit dem Leasingfahrzeug geschehen soll, wenn es einen Totalschaden erlitten hat, müssen Leasinggeber und Leasingnehmer vereinbaren. Auch hier sollten vertragliche Regelungen das Vorgehen für diesen Fall festlegen.

Für Leasingnehmer ist wichtig zu wissen, dass man durch eine Kaskoversicherung lediglich die Werthöhe der Wiederbeschaffung versichern kann, jedoch nicht den Betrag, der vom Leasinggeber gefordert wird. Um negative Konsequenzen, die sich aus einer nicht versicherten Wertdifferenz ergeben können, auszuschließen, kann der Leasingnehmer eine spezielle Versicherung abschließen, siehe auch GAP-Versicherung (weitere Versicherungen). Es ist außerdem zu beachten, dass es sich bei dem Betrag, der von der Kaskoversicherung für das Leasingfahrzeug mit Totalschaden gezahlt wird, um einen Nettobetrag handelt. Die Abrechnung erfolgt ohne Steuern, im Gegensatz zu der bei Reparaturen.

Trägt der Leasingnehmer am Schaden des Leasingfahrzeugs selbst die Schuld, wird ausschließlich er zur Verantwortung herangezogen. Er muss dann gegenüber dem Leasinggeber Schadenersatz leisten, was Aufwendungen, Kosten und Zahlungen der Leasingraten angeht, weil der Leasinggeber Eigentümer des Fahrzeugs ist (Indirektes Leasing). Auch wenn das Leasingfahrzeug nicht mehr genutzt werden kann, da es aufgrund des Totalschadens verschrottet werden muss, müssen dennoch die Leasingraten (vorerst) an den Leasinggeber gezahlt werden. Meist ist ein Totalschaden jedoch Grund für eine (außerordentliche) Kündigung des Leasingvertrags. In diesem Falle können sowohl Leasinggeber als auch Leasingnehmer den Leasingvertrag kündigen. Der Vertrag endet dann vorzeitig.

Wird für den Totalschaden des Leasingfahrzeugs nicht nur der Leasingnehmer, sondern auch eine dritte Person zur Verantwortung gezogen, so sind beide zur Haftung gegenüber dem Leasinggeber verpflichtet. Leasingnehmer, dritte Person und deren Versicherer haften gemeinsam, also gesamtschuldnerisch, gegenüber dem Leasinggeber. Die Zahlungen erfolgen demnach anteilig gegenüber dem Leasinggeber als Eigentümer des Leasingfahrzeugs.

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