Teilschaden
Entsteht dem Leasingnehmer ein Schaden am Leasingfahrzeug, so muss in jedem Fall er dafür sorgen, dass dieser repariert wird. Es sollte, wenn möglich, der ursprüngliche Zustand des Leasingfahrzeugs wiederhergestellt werden.
Die Regelungen im Leasingvertrag beinhalten meist, welche Maßnahmen Leasingnehmer und Leasinggeber im Schadensfall ergreifen müssen. Zusammengefasst stellen sie einen Bestandteil eines Leasingvertrags dar. Ist die sogenannte Aktivlegitimation (Recht, eigene Ansprüche aktiv geltend zu machen) im Leasingvertrag festgelegt, ergeben sich für Leasinggeber und Leasingnehmer keine Missverständnisse in Schadensfällen.
Der Leasinggeber ist im Schadensfall dazu verpflichtet, den von der Versicherung erhaltenen Betrag für die Reparatur des Teilschadens (zu Totalschaden) zur Verfügung zu stellen. Unter keinen Umständen darf er die Leistungen der Versicherung für andere Zwecke einsetzen. Der Leasinggeber erhält überhaupt Leistungen von der Versicherung, da er Eigentümer des Leasingobjekts ist. Nur er besitzt den von der Versicherung ausgestellten Sicherungsschein, denn der Leasingnehmer hat die Versicherung für das Leasingfahrzeug für fremde Rechnung abgeschlossen. Der Leasingnehmer muss folglich dem Leasinggeber gegenüber seiner Schadenersatzpflicht nachkommen.
Hat nur der Leasingnehmer den Schaden verschuldet, erhält der Leasinggeber lediglich Leistungen von dessen Vollkaskoversicherung, bei einem fremd verschuldeten Schaden zahlt die Versicherung des Dritten an den Leasinggeber.
Liegt ein fremd verschuldeter Schaden vor, sollte der Leasingnehmer die Schadensanzeige an seinen Versicherer und denjenigen oder diejenigen senden, die den Schaden verursacht haben, und ihnen darüber hinaus eine Fotokopie der Reparaturrechnung zukommen lassen. Die Versicherung des Schädigers sollte außerdem darüber unterrichtet werden, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt, für das Zahlungen zu leisten sind.
Wenn der Leasingnehmer den Schaden am Leasingfahrzeug reparieren (Mängelbehebung) lässt, sollte er gegebenenfalls auch darauf achten, dass der Leasinggeber und Hersteller des Leasingfahrzeugs die Werkstatt, in der die Reparatur vorgenommen wird, auch anerkennen. So lassen sich weitere potentielle Probleme bei der Schadensregulierung vermeiden.
Nicht immer muss dem Leasinggeber Bescheid gegeben werden, wenn ein Teilschaden am Leasingfahrzeug entstanden ist. Dies gilt aber nur in Ausnahmefällen - wenn der Teilschaden nur eine geringe Höhe aufweist. Ab welcher Höhe des Schadens und der Reparatur der Leasingnehmer den Leasinggeber benachrichtigen muss, sollte dem Leasingvertrag zu entnehmen sein.
