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Steuerrechtliche Aspekte

Beim Leasen eines Fahrzeugs sind steuerrechtliche Aspekte nur dann von Belang, wenn der Leasingnehmer keine Privatperson ist. Wird ein Leasingfahrzeug aus geschäftlich-betrieblichen und privaten Gründen genutzt, so greift die Ein-Prozent-Regelung.

Der Leasingnehmer muss jeden Monat 1 % des Preises des geleasten Fahrzeugs als Steuer abführen, inklusive Umsatzsteuer. Nutzt der Leasingnehmer sein Fahrzeug für geschäftliche Zwecke, so gelten alle Leasingraten und sonstigen Aufwendungen, die mit dem Leasinggeschäft in Zusammenhang stehen, als Werbungskosten.

Was Sonderzahlungen angeht, so sind diese ebenfalls im Jahr, in dem sie fällig werden, als betriebliche Ausgaben durch den Leasingnehmer abzusetzen. Sonderzahlungen sind bei verschiedenen Leasingarten fällig.

Nur die Leasingraten finden als solche Eingang in den Jahresabschluss, die Gewinn- und Verlust-Rechnung (GVR). Sie müssen dort ausgewiesen und verrechnet werden. Für den Leasingnehmer handelt es sich dabei um betriebliche Ausgaben, die ähnlich wie andere Ausgaben zu behandeln sind. Weil der Leasinggeber, sowohl aus wirtschaftlicher als auch juristischer Perspektive, Eigentümer des Leasingfahrzeugs ist, ergibt sich für den Leasingnehmer eine sogenannte Bilanzverkürzung. Die Leasingsache wird als sein Anlagevermögen verbucht.

Ein zentraler Vorteil des Leasings besteht für den Leasingnehmer darin, die Eigenkapitalquote nicht zu senken. Das heißt, dass das Leasing für Selbständige, Freiberufler oder Unternehmer mit großer Eigenkapitalschwäche steuerlich eine attraktive Lösung sein kann, zum Beispiel wenn Fahrzeuge benötigt werden, weil das Unternehmen Umstrukturierungen plant oder wegen guter Auftragslage expandieren möchte. Stehen zu eben jener Zeit keine liquiden Mittel zur Verfügung, um die nötigen Investitionen selbst zu tätigen, so ist das Leasen von Fahrzeugen auch aus steuerlicher Sicht dienlich, um diese Zeit angemessen zu überbrücken.

Weil dem Leasinggeber Kosten entstanden sind, um das Leasingfahrzeug zu erwerben (siehe auch Indirektes Leasing), muss er laut Einkommensteuergesetz eine Abschreibung dieser vornehmen. Diese erfolgt in jenem Jahr, in welchem dem Leasinggeber diese Kosten entstanden sind. Die Leasingraten werden beim Leasinggeber als betriebliche Einnahmen geltend gemacht. Des Weiteren muss der Leasinggeber, nicht aber der Leasingnehmer, für das Leasingfahrzeug Gewerbesteuer abführen.

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