Nachteile
Ein Nachteil des Leasings liegt darin, dass der Leasingnehmer auf jeden Fall gezwungen ist, eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug abzuschließen.
Das Leasingfahrzeug gehört außerdem nicht zum Eigentum des Leasingnehmers, sondern zu dem des Leasinggebers. Der Leasingnehmer hat, sofern im Vertrag nicht anders geregelt, kein Recht darauf, das Leasingfahrzeug käuflich zu erwerben, zu einer vorbehaltlichen Kaufverpflichtung siehe Andienungsrecht. Ein für viele Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen geltender Nachteil ist, dass ein Leasingvertrag sehr häufig eine relativ lange Laufzeit haben kann. Die Laufzeit ist zwingend Bestandteil eines Leasingvertrags.
Wird ein Leasingvertrag abgeschlossen, ohne dass festgelegt wird, dass der Leasinggeber die Kosten für Reparatur (Mängelbehebung) und Wartung trägt, hat allein der Leasingnehmer diese zu zahlen, vergleiche Full-Service-Leasing. Er muss dann damit rechnen, dass ihm erhebliche Mehrkosten durch die Unterhaltung des Fahrzeugs entstehen können. Er hat stets die Pflicht, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu reparieren und derart zu warten, dass keine Mängel am Fahrzeug vorliegen. Welche Maßnahmen der Leasingnehmer dafür in Werkstätten vornehmen lassen hat, sollte er in voller Ausführlichkeit unter Beifügung von Rechnungen und Unterlagen nachweisen können. Dann lässt sich dies auch später von beiden Vertragsparteien nachvollziehen. All das kann mit viel Aufwand für den Leasingnehmer verbunden sein.
Möglicherweise wird auch eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers vorgenommen, was bestimmte Personen benachteiligt (bei der Vergabe von Krediten ist dies üblich, siehe Bonitätsprüfung und Sicherheiten).
Auch Folgendes kann zum Problem für Leasingnehmer werden: Entspricht das geleaste Fahrzeug nicht mehr deren Wünschen oder wollen sie es vor Ende der Vertragslaufzeit nicht mehr nutzen, kann es nicht einfach „abgestoßen“, also verkauft werden wie ein eigens erworbenes, zum Beispiel durch eine Autofinanzierung über Kredit. Nur aufgrund von Nicht-Gefallen ist eine außerordentliche Kündigung des Leasingvertrags nicht zu rechtfertigen. Leasingverträge lassen sich oft grundsätzlich nicht oder nur in Ausnahmefällen kündigen, beispielsweise bei Totalschaden oder Diebstahl.
Nachteil von Leasing kann auch sein, dass sich dieses im Endeffekt teurer als ein Barkauf erweist. Außerdem ist zu beachten, dass sich ein Leasingnehmer bei einem Leasingvertrag im Vorhinein immer zwischen den beiden grundsätzlichen Formen des Leasings entscheiden muss. Er sollte also selbst einschätzen können, welche Abrechnungsvariante, ob Restwertabrechnung oder Kilometerabrechnung, für ihn sinnvoller ist. Wer dazu nicht in der Lage ist, kann finanzielle Nachteile davontragen.
Was sogar als ein Vorteil ausgegeben wird - aber manchmal nur ein vermeintlicher sein kann - ist die vielversprechende Angabe, dass sich das Leasing ausschließlich durch die Leasingraten finanziert. Bei den meisten Leasingverträgen muss der Leasingnehmer aber eine Sonderzahlung zu Beginn des Leasingvertrags leisten.
