Partnerkarte
Eine Serviceleistung vieler Kreditkartenunternehmen ist die sogenannte Partnerkarte. Hierbei werden eine oder mehrere weitere Karten zur Verfügung gestellt, die sich auf dasselbe Konto beziehen, aber mit geringerem oder sogar überhaupt keinem Jahresbeitrag zu Buche schlagen.
Besitzer dieser Partnerkarten können zum Beispiel Ehepartner oder Lebensgefährten sein.
Wichtig ist, dass man sich in jedem Fall über den Einsatz der Kreditkarte im bargeldlosen Zahlungsverkehr einig ist, da der Hauptkarteninhaber jegliche Belastung der Partnerkarten ausgleichen muss, solange sie im Besitz des Nutznießers ist. Der Inhaber der Partnerkarte hat alle Möglichkeiten, die auch der Hauptkarte zur Verfügung stehen, vor allem den Zugriff auf das Kreditkartenkonto. Sollte der Hauptkartenbesitzer nicht für dessen Deckung sorgen, wird er in jedem Fall haften müssen, da er Vertragspartner des Emittenten ist. So entschied das Bezirksgericht Potsdam am 13. August 1992. Es ist zwar legal, die Aufwendungen im Innenverhältnis vom Partner einzuklagen, bei mangelnder Liquidität wird der Hauptkunde allerdings das Nachsehen haben.
In solch einem Fall ist es ratsam, die Karte einzuziehen oder die Partnerkarte fristlos zu kündigen. Vertraglich lässt sich natürlich durchaus im Vorhinein eine gemeinsame Haftung festlegen. So könnte aber sogar die Situation entstehen, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Hauptkarteninhabers der Partnerkarteninhaber die Belastungen zu tragen hat, wie das Oberlandesgericht Köln per Beschluss am 23. Januar 1992 festlegte.
