Einwendungsdurchgriff
Es gestaltet sich häufig schwierig, einen Einwendungsdurchgriff bei der Zahlung mit Kreditkarten durchzusetzen. Unter einem Einwendungsdurchgriff versteht das deutsche Recht die Möglichkeit eines Käufers oder Kreditnehmers, die Rückzahlung eines Kredits zu verweigern, sofern die Leistung aus dem entstandenen Kaufvertrag ihn dazu berechtigen würde.
Das ist der Fall bei Mängeln an der Ware oder einem Kauf, der gar nicht abgewickelt wurde. Der Kreditkarteninhaber führt einen Einwendungsdurchgriff durch, wenn er von dem Kreditkartenunternehmen verlangt, sein Konto nicht mit dem Kaufpreis zu belasten, oder gar den abgebuchten Betrag zurückfordert. Dies wäre etwa bei einem Kauf im Ausland denkbar, bei dem der Kunde nur schwerlich sein Reklamationsrecht vor Ort wahrnehmen könnte.
Hinsichtlich der Frage, ob es rechtens ist, sich gegenüber dem Kreditinstitut darauf zu berufen, eine fehlerhafte Ware erworben zu haben, urteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main am 6. Mai 1994 wie folgt: Es traf die Entscheidung, dass der Kartenherausgeber eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vertragsunternehmen hat, die aus dem Vollzugs- beziehungsweise Leistungsvertrag herrührt. Dieser ist unabhängig von dem Verhältnis zwischen Karteninhaber und Akzeptanten zu beurteilen. Der Emittent muss also den abgebuchten Betrag weitergeben. Nur in Ausnahmefällen ist der Einwendungsdurchgriff möglich. So wäre es legal, die Zahlung zu verweigern, wenn der Betrag noch nicht abgebucht wurde und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Gegenteiliges steht, also kein Ausschluss des Widerrufsrechts festgehalten wurde. So entschied zumindest das Landgericht Tübingen am 16. Februar 1995.
Dies ist jedoch sehr selten der Fall, was zur Folge hat, dass das Kreditkartenunternehmen den Widerruf verweigert und der geneigte Kunde sich an den Vertragspartner wenden muss. Aus dieser Misere für den Kunden haben sich einige wenige Kreditkartenorganisationen dazu entschieden, einen Service anzubieten, bei dem sie eine Vermittlerrolle zwischen Kreditkarteninhaber und Vertragsunternehmen einnehmen, um solchen Streitigkeiten entgegenzuwirken.
Sollte es sich nicht um eine mangelhaft erbrachte Leistung oder Ware handeln, sondern gar um Betrug, also Abrechnungen über nie erhaltene Werte oder falsche Summen, verhält es sich beim Einwendungsdurchgriff anders. Im Wesentlichen ist hier wichtig, ob das Kartenunternehmen erkennen konnte, dass den Forderungen unrichtige Belege zugrunde lagen. So reicht laut Landgericht Aachen (1993) als Beweis für einen Vertragsbruch die wesentliche Abweichung von Belegdurchschrift und Abrechnungsbeleg des Vertragsunternehmens. Derartige Leistungsbelege sind nichtig, womit der Karteninhaber von der Pflicht befreit ist, dem Kreditkartenunternehmen die betreffenden Beträge zu erstatten.
