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Haushaltglasversicherung

Laut Allgemeiner Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008) wird Glasbruch im Bereich der Wohnung nicht vom Schutz der Hausratversicherung abgedeckt, wenn keine der versicherten Gefahren den Schaden verursacht hat.

Hat der Versicherte eine zusätzliche Glasversicherung abgeschlossen, so tritt diese für die Kosten zerstörter Glasscheiben ein. Jedoch handelt es sich um keine Einschlussklausel der Hausratpolice, sondern um einen rechtlich eigenständigen Versicherungsvertrag.

Der Versicherungsnehmer kann frei wählen, ob er bestimmte Glasscheiben und gläserne Gegenstände einzeln auflisten und mit dem zusätzlichen Schutz versehen möchte, oder ob er pauschal die Glasbestandteile seines Hausrats als Gesamtheit versichert. Von einer Pauschalversicherung werden einerseits Gebäudeverglasungen umfasst. Dazu zählen Glasscheiben in Fenstern, Türen und Balkonen sowie gläserne Wintergärten, Duschkabinen und in die Wände eingelassene Glasbausteine. Ferner sind gläserne Mobiliarteile wie die Scheiben von Bilderrahmen, Spiegeln und Schranktüren in den Versicherungsschutz der Pauschalvariante eingeschlossen. Ein Versicherungsfall tritt ein, sobald eine der genannten Sachen zerbricht, auch wenn dies durch Unachtsamkeit oder menschliches Fehlverhalten hervorgerufen wurde. Ersetzt wird nicht nur die Anschaffung einer neuen Glasscheibe, sondern auch eine eventuell erforderliche Notverglasung, wenn durch die Zerstörung eine ungesicherte Öffnung des Wohnraums entstanden ist.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, leistet die Glasversicherung im Schadenfall Naturalersatz. Das bedeutet, sie zahlt nicht die benötigte Summe an den Versicherungsnehmer aus, sondern lässt adäquaten Ersatz für die beschädigten oder zerstörten Güter liefern und anbringen. Dabei müssen die neuen Teile in Art und Güte den verloren gegangenen Besitztümern entsprechen. Die festgelegte Versicherungssumme der Glasversicherung sollte regelmäßig analog zu der Glaspreisentwicklung angepasst werden. Orientierung bietet dabei der Preisindex für Verglasungsarbeiten, der vom Statistischen Bundesamt erstellt und veröffentlicht wird.

Nicht zu den versicherten Besitztümern zählen Beleuchtungskörper, Hohlgläser, Handspiegel und Aquarien. Letztere können jedoch, ebenso wie Terrarien, durch weiterführende Vereinbarungen beim Abschluss des Vertrags mitgeschützt werden. Einer gesondert getroffenen Regelung bedürfen auch Glaskeramik-Kochflächen, künstlerisch gestaltete Glasscheiben und die für Reparaturarbeiten an Fenstern notwendigen Gerüste und Kranvorrichtungen. Ist nur die Oberfläche der versicherten Sachen durch Kratzer oder Schrammen beschädigt, besteht kein Leistungsanspruch.

Diese Versicherungspolice lohnt sich oft nur für Besitzer großflächiger Gebäudeverglasungen oder größerer Wintergärten. Die Kosten für den Ersatz einer zerbrochenen Fensterscheibe übersteigen meist nicht das für den Einzelnen zu bewältigende Maß. Daher sollte man genau abwägen, ob sich das jahrelange Zahlen von Prämien in der Relation zum vorhandenen Risiko rentiert.

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