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Wohnungswechsel

Die Hausratversicherung gehört zu den mobilen Dienstleistungsprodukten, denn sie begleitet den Versicherungsnehmer im Falle eines Wohnungswechsels in sein neues Zuhause.

Ein Umzug wird dann zugrunde gelegt, wenn die neue Wohnung künftig auf dieselbe Art und Weise durch den Versicherten bewohnt wird wie die bisherige Wohnung. Während der Übergangszeit von zwei Monaten sind sowohl die alte als auch die neue Wohnung abgesichert, nachdem die Versicherungsgesellschaft über den Adresswechsel informiert worden ist. Als Umzugsbeginn gilt der Zeitpunkt, an dem die ersten versicherten Gegenstände dauerhaft in der neuen Wohnung untergebracht werden.

Der Versicherte hat die Pflicht, spätestens zum Zeitpunkt des Umzugsbeginns den Wohnungswechsel schriftlich dem Versicherer mitzuteilen. Dabei muss er die neue Adresse angeben, denn mit dem Umzug in eine andere Tarifzone ist möglicherweise eine Beitragsanpassung verbunden. Außerdem muss die Versicherungsgesellschaft von der Quadratmeterzahl der neuen Wohnung in Kenntnis gesetzt werden. Erhöht sich diese im Vergleich zum bisher versicherten Wohnraum, kann ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht seine Gültigkeit verlieren. In jedem Fall muss die festgelegte Versicherungssumme an die neuen Gegebenheiten angepasst werden. Bei der Neuberechnung der Beiträge spielt auch eine Rolle, ob im Bereich des neuen Wohnsitzes Faktoren einer Gefahrenerhöhung vorhanden sind.

Zieht der Versicherungsnehmer ins Ausland, so verliert die Hausratversicherung zwei Monate nach Umzugsbeginn am alten Wohnort die Gültigkeit und wird auch nicht mit in die neue Wohnung übernommen. Durch eine spezielle Klauselvereinbarung kann allerdings ein Versicherungsort im Ausland festgelegt werden.

Während des Umzugsvorgangs ist der Hausrat über die Außenversicherung geschützt. Werden die versicherten Sachen also beim Transport durch eine der abgedeckten Gefahren beschädigt oder verloren, zahlt die Versicherungsgesellschaft. Darüber hinausgehende häufig vorkommende Umzugsschäden werden jedoch nicht erstattet. Zerbricht also im Möbelwagen eine Spiegeltür oder wird Inventar daraus entwendet, erhält der Versicherte keine Entschädigung, weil diese Ursachen nicht in der Hausratversicherung Erwähnung finden.

Bei der Trennung eines Ehepaars und dem darauffolgenden Auszug des Versicherungsnehmers aus der gemeinsamen Wohnung werden vorerst sowohl alter als auch neuer Wohnsitz als Versicherungsorte betrachtet. Der Versicherungsschutz für die bisherigen gemeinsamen Wohnräume erlischt spätestens drei Monate nach der nächsten fälligen Beitragszahlung. Besteht zum Beispiel die Versicherungsperiode vom 1. Juli des Jahrs bis zum 1. Juli des Folgejahrs und der Versicherte verlässt die Ehewohnung am 5. Dezember des Jahrs, so unterliegt diese noch bis zum 1. Oktober des nächsten Jahrs dem Hausratsschutz. Sind beide Ehegatten im Versicherungsschein als Versicherungsnehmer ausgewiesen, ist nur die neue Wohnung des ausziehenden Partners nach Ablauf der beschriebenen Frist nicht mehr von der Hausratversicherung eingeschlossen. Wenn sich beide Partner zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung entschließen, sind deren neue Wohnungen ebenfalls während der oben erwähnten Zeitspanne abgesichert, bevor die Hausratspolice ihre Gültigkeit verliert. Diese Bestimmungen gelten ebenso für Lebenspartnerschaften, wenn beide Personen am Versicherungsort gemeldet sind.

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