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Vertragskündigung und Vertragsneuordnung

Vertragskündigung

Im Regelfall muss sich der Versicherungsnehmer an eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vertragsablauf halten. Die Kündigung sollte aufgrund mangelnder Dokumentationsmöglichkeiten nicht durch ein Fax oder eine E-Mail erfolgen, sondern in Briefform per Einschreiben mit Rückschein.

So ist im Streitfall zweifelsfrei nachweisbar, dass das Kündigungsschreiben rechtzeitig bei der Versicherungsgesellschaft eingetroffen ist. Die dreimonatige Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist oder die Versicherungsgesellschaft die Beitragssätze erhöht, ohne eine Gegenleistung in Form besserer Vertragskonditionen zu erbringen. Außerdem ist der Versicherungsnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn seine Prämien durch einen Umzug in eine andere Tarifzone steigen würden.

Auch von Seiten der Versicherungsgesellschaft kann eine außerordentliche Kündigung erfolgen. Mögliche Ursachen hierfür sind etwaige Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers, zum Beispiel ein nicht rechtzeitiges Anzeigen einer Gefahrenerhöhung oder das Versäumen der Beitragszahlung. Unabhängig davon, wer die Vertragsbeendigung wünscht, werden dem Versicherungsnehmer bereits im Voraus geleistete und noch unverbrauchte Beitragsteile anteilig zurückerstattet.

Vertragsneuordnung

Verändern sich nach Vertragsabschluss relevante Gegebenheiten, so kann eine Neuordnung und Anpassung der Versicherungspolice notwendig werden. Als Grund dafür kommt zum Beispiel eine kostspielige Neuanschaffung in Frage, die eine Korrektur der festgelegten Versicherungssumme erfordert. Ebenso wird verfahren, wenn das Vorliegen einer Unter- oder Überversicherung festgestellt wird. Möglich ist auch der Wunsch des Versicherungsnehmers nach umfassenderem Schutz, beispielsweise höheren Entschädigungsgrenzen oder Zusatzdeckungen. Falls der Versicherte umzieht und sich durch die wechselnde Tarifzone eine Beitragserhöhung ergäbe, so hat er Anspruch auf eine Neuregelung des Vertrags und gegebenenfalls sogar dessen vorzeitige Kündigung.

Wird der Vertrag neu geordnet, so ist auch eine Beitragsanpassung unablässig. Diese kann durch zwei verschiedene Methoden geregelt werden. Einerseits besteht die Option, den abgeschlossenen Vertrag beizubehalten und für dessen verbleibende Laufzeit einen Nachbeitrag zu vereinbaren. Andererseits kann auch der alte Vertrag aufgehoben und eventuell unverbrauchte Einzahlungen in Form eines Rückbeitrags auf eine neue Police übertragen werden. Für diese gilt dann auch eine neue Versicherungsperiode.

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