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Versicherungsort

Grundsätzlich ist als Versicherungsort in der Hausratpolice die Wohnung des Versicherungsnehmers festgelegt. Dazu zählen alle Räume, die privat genutzt werden.

Zusätzlich sind auch Loggien und Balkone ebenso wie Terrassen, die direkt an das versicherte Gebäude angrenzen, abgesichert. Befinden sich auf demselben Grundstück noch Nebengebäude zur privaten Nutzung des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, gehören die darin enthaltenen Gegenstände ebenfalls zum versicherten Hausrat. Auf diese Weise sind in Garagen eingelagerte Sachen vom Versicherungsschutz eingeschlossen, ferner auch Interieur von Boden- und Kellerräumen.

Selbst Gegenstände, die nicht unmittelbar in dem genutzten Wohnraum untergebracht sind, sondern sich in einer Waschküche, egal ob zur alleinigen oder gemeinsamen Nutzung, oder einem Schuppen befinden, sind mitversichert. Somit sind die in einem Gemeinschaftswaschraum untergebrachte Waschmaschine und der Wäschetrockner abgesichert. Desgleichen werden im Versicherungsfall die Neubeschaffungskosten für in einem Gemeinschaftskeller abgestellte Fahrräder, Krankenfahrstühle und Kinderwagen übernommen.

Garagen außerhalb des zum Versicherungsort gehörigen Grundstücks unterliegen ebenfalls dem Versicherungsschutz, sofern sie in dessen unmittelbarer Nähe liegen. Ausschlaggebend ist hier die Gewährleistung eines Minimums an Überwachungs- und Aufsichtsmöglichkeit durch den Versicherten. Weiterhin darf die Garage nur durch den Versicherungsnehmer und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu privaten Zwecken genutzt werden.

Ausgenommen vom Wohnraum sind Räumlichkeiten, die durch den Versicherungsnehmer ausschließlich zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Ein reiner Arbeitscomputer sowie Büromaterial sind damit durch die Hausratpolice nicht abgedeckt. Gegebenenfalls muss die zusätzliche Absicherung eines im Privathaushalt eingerichteten Büros durch eine Zusatzpolice geschützt werden. Eine Arztpraxis in einem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Haus wäre durch eine Hausratversicherung nicht abgesichert.

Handelt es sich bei den betroffenen Gegenständen um privat genutzte Markisen oder Antennenanlagen, so genügt für einen greifenden Versicherungsschutz deren Position innerhalb des Grundstücks, auf dem sich auch die versicherte Wohnung befindet. Eine weitere Regelung besagt, dass für Hausrat, der aufgrund einer der versicherten Gefahren vom Versicherungsort entfernt wird, ebenfalls Schutz besteht. Trägt ein einbrechender Dieb also seine Beute zuerst an eine Sammelstelle außerhalb des Grundstücks und wird dann bei der Tat gestört, bevor er sie entfernen kann, sind die betroffenen Sachen auch an diesem Platz versichert. Wird dabei beispielsweise aus der Wohnung entfernte Unterhaltungselektronik durch Witterung beschädigt, noch bevor der Besitzer sie finden konnte, bekommt er deren Wert erstattet.

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