Zurück zum Rechner

Verhalten bei Gefahrenerhöhung

Beim Abschluss des Versicherungsvertrags mit einem Kunden hat die Versicherungsgesellschaft die Risikofaktoren seiner Lebensumstände genau analysiert und nach diesen Kriterien die individuell daran angepassten Beitragssätze errechnet.

Nachdem die Police Gültigkeit erlangt hat, dürfen die Gefahrenpotentiale, die das Risiko im Bereich des Versicherungsorts beeinflussen können, nicht mehr erhöht werden. Der Versicherungsnehmer befindet sich nun in der sogenannten Gefahrstandspflicht. Ist eine solche Gefahrenerhöhung doch geplant, so muss die Einwilligung des Versicherers dafür eingeholt werden. Diese wird er nur erteilen, wenn das höhere Risiko überhaupt akzeptabel und kalkulierbar ist. Ist dies der Fall und kommt es zu keiner Vertragskündigung, so wird der vom Versicherten zu zahlende Beitrag entsprechend nach oben korrigiert. Unter gewissen Umständen hat der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die entstehende Gefahrenerhöhung, etwa wenn auf seinem Nachbargrundstück eine Tankstelle errichtet werden soll. In diesem Fall muss er die veränderte Situation unverzüglich nach Kenntniserlangung der Versicherungsgesellschaft mitteilen, denn er unterliegt der Anzeigepflicht. Es liegt eine ungewollte Gefahrenerhöhung vor, welche die Kündigung der Police durch den Versicherer mit einmonatiger Frist zur Folge haben kann.

Nicht jede Steigerung des Risikos wird als Gefahrenerhöhung im versicherungsrechtlichen Sinne betrachtet. Es muss der Umstand gegeben sein, dass die bei Vertragsabschluss vorliegende Gefahrensituation sich zu Ungunsten des Versicherers verändert. Als Kriterium wird zum einen die Erheblichkeit des erhöhten Risikos herangezogen. Handelt es sich um eine zu erwartende oder unvermeidbare Veränderung, so gilt sie als unerheblich. Grundsätzlich obliegt es dem Versicherer, eine vorhandene Gefahrenerhöhung als solche zu beweisen. Des Weiteren muss dem Versicherungsnehmer subjektiv eine gesteigerte Risikolage bekannt sein. Experimentiert sein Nachbar beispielsweise im Keller mit explosiven Stoffen, so kann der Versicherungsnehmer nichts davon wissen und es demzufolge dem Versicherer nicht mitteilen. Außerdem spielt die Dauer der Gefahrenerhöhung eine Rolle. Ist diese zu kurz, um einen Versicherungsfall verursachen zu können, so liegt kein Handlungsbedarf seitens der Versicherungsgesellschaft vor.

Hält sich der Versicherungsnehmer nicht an diese Pflichten, so drohen ihm gegebenenfalls Konsequenzen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Gefahrstandspflicht kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit mit einer Frist von einem Monat. Soll der Vertrag bestehen bleiben, ist auch eine Beitragserhöhung durch den Versicherer möglich, die rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gefahrenerhöhung fällig wird. Alternativ kann die Versicherungsgesellschaft den Ausschluss der gesteigerten Gefahr aus dem Versicherungsschutz beschließen. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, so kann der Versicherer den Vertrag ebenfalls mit Monatsfrist kündigen.

Der Versicherer muss seine Leistungspflicht nicht erfüllen, wenn der Versicherungskunde vor Eintritt des Versicherungsfalls seiner Gefahrstandspflicht vorsätzlich nicht nachgekommen ist. Geschah dieses Versäumnis nicht absichtlich, sondern in grober Fahrlässigkeit, so darf die Versicherungsgesellschaft die Zahlungen in Relation des Mitverschuldens kürzen. Dieses Verfahren wird als „Quotelung“ bezeichnet. Liegt dagegen nur eine einfache Fahrlässigkeit vor, muss der Schaden in voller Höhe ersetzt werden. Außerdem besteht das Recht zur Leistungskürzung oder -verweigerung nur, wenn der vorliegende Versicherungsfall tatsächlich durch die Gefahrenerhöhung hervorgerufen wurde. Besteht zwischen dem gesteigerten Risiko und dem entstandenen Schaden kein Kausalzusammenhang, so ist die Versicherungsgesellschaft zahlungspflichtig. Beispielsweise besteht keine Kausalität, wenn der Versicherungsnehmer ein defektes Türschloss nicht austauscht und somit das Risiko eines Einbruchdiebstahls erhöht, aber anschließend durch einen Wohnungsbrand geschädigt wird. In diesem Fall muss die Versicherung die Hausratschäden ersetzen.

Zurück zum Rechner

finanzcheck.de der kostenlose und offizielle Preis-Leistungs-Vergleich aller Testsieger.
Kfz-Versicherung, Private Krankenversicherung, Zahn-Zusatzversicherung, Rechtsschutzversicherung.
© 2010 - 2012 finanzcheck.de, Hamburg. Alle Inhalte unterliegen unserem Copyright.
Unternehmen | Service | Impressum | AGB | Datenschutz | Newsletter | News

Hotline
overlay