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Minderung und Abwendung des Schadens

Bei Eintritt eines Versicherungsfalles ist der Versicherte dazu angehalten, nach besten Möglichkeiten weitere Schäden zu verhindern. So ist beispielsweise bei einem Rohrbruch unverzüglich ein Handwerker zu informieren.

Der Versicherungsnehmer hat sich so zu verhalten, als ob er nicht unter Versicherungsschutz stünde. Ein passives Abwarten der Geschehnisse kann eine Leistungsbefreiung des Versicherers nach sich ziehen. Die Bemühungen einer Schadenminderung oder -abwendung müssen auch erfolgen, wenn ihr Erfolg nicht absehbar ist. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von 2001 ist der Versicherte verpflichtet, sich bei Anwesenheit sogar im Falle eines Einbruchs den Dieben in den Weg zu stellen. Der betroffene Versicherungsnehmer hatte sich während der Tat in einem Nebenzimmer seiner Wohnung versteckt gehalten und muss für die entwendeten Sachen nun selbst aufkommen.

Ferner hat der Versicherer das Recht, dem Versicherten im Schadensfall Weisungen zu erteilen, die dieser nicht nur eigenständig einholen, sondern auch befolgen muss. Diese müssen allerdings das Kriterium der Zumutbarkeit erfüllen. So darf der Versicherungsnehmer nicht aufgefordert werden, ein beschädigtes Besitzstück unsachgemäß instandsetzen zu lassen, um die höheren Kosten für einen Fachmann zu sparen. Entstehen dem Versicherten durch die Versuche der Schadensabwehr oder -minderung finanzielle Aufwendungen, so werden diese als Rettungskosten von der Versicherung erstattet.

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