Auskunfts- und Belegpflicht
Im Gegensatz zur Anzeigepflicht muss die Auskunfts- und Belegpflicht nicht selbständig, sondern nur auf Verlangen des Versicherers erfüllt werden.
Dann hat der Geschädigte die Pflicht, den entstandenen Schaden zu beweisen. Die zweckdienlichsten Mittel hierfür stellen Fotos, Kaufbelege und Quittungen, aber auch Zeugenaussagen dar. Eine erste Übersicht der vorliegenden Schäden ist hilfreich, wobei die Schadensstelle nach Möglichkeit nicht verändert werden sollte. Dem Versicherungsanbieter steht das Recht zu, den Ort des Geschehens zu besichtigen und dem Geschädigten nach Absprache die selbständige Beseitigung der Zerstörungen zu gestatten. Jedoch darf der Versicherungsnehmer nicht eigenmächtig oder voreilig beschädigte Gegenstände entsorgen, sondern muss sich hierfür die Erlaubnis des Versicherers einholen. Diesem steht im Zweifelsfall auch das Recht auf eine zweite Sichtung der betroffenen Stücke zu.
Wenn sich ein Versicherungsfall ereignet hat, kann der Versicherer von seinem Kunden die Erteilung jeglicher Auskünfte einfordern, welche für die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Beurteilung der zu gewährenden Leistungen benötigt werden. Zu diesem Zweck wird dem Versicherungsnehmer ein Vordruck übermittelt, den er sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen muss. In dieser Schadenanzeige sind Fragen zu dem genauen Hergang und den Ursachen des Geschehens aufgelistet, weiterhin werden Informationen zu Anschaffungspreisen und -jahren der beschädigten Güter erfragt. Außerdem sind auch frühere Versicherungen, eventuell vorhandene Vorschäden sowie eigene Einschätzungen, wer den Versicherungsfall verschuldet hat, von Belang. Der Versicherte ist zur Ehrlichkeit verpflichtet, selbst wenn er dabei eigenes Fehlverhalten oder sogar selbst begangene Straftaten eingestehen muss.
Da die detaillierte Auflistung aller beschädigten oder entwendeten Gegenstände inklusive ihrer jeweiligen Besitznachweise einige Zeit in Anspruch nimmt, kann dieses Verzeichnis später an die Versicherung geschickt werden. Dem Geschädigten steht bei Auszahlung der Versicherungssumme eine ausführliche Schadensabrechnung sowie bei einem Verzug die Erstattung banküblicher Zinsen zu.
