Anzeige des Versicherungsfalls
Im Fall eines Brands, Einbruchsdiebstahls, Raubs oder einer Schädigung durch Vandalismus ist eine unverzügliche, das heißt ohne schuldhaftes Zögern erfolgte, Anzeige bei der Polizei nötig.
Diese beinhaltet zum einen das Melden der Straftat, zum anderen auch eine Stehlgutliste aller abhanden gekommenen Sachen. Auf diese Art soll sichergestellt werden, dass der Schaden durch rasche Verfolgung und möglicherweise Verhaftung des Täters begrenzt werden kann. Zudem bietet diese Vorgehensweise dem Versicherer einen gewissen Grad an Absicherung vor Betrugsversuchen in Form vorgetäuschter Versicherungsfälle. Wird die Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle nicht vorgenommen, ist die Versicherung von ihrer Zahlungspflicht entbunden.
Umgehend muss auch der Versicherungsanbieter selbst von dem Schadensfall in Kenntnis gesetzt werden. Empfehlenswert ist ein zeitnaher Telefonanruf, dem eine genaue Erklärung in Schriftform per Fax oder Brief folgen sollte. Dieses Vorgehen ist notwendig, damit der Versicherer den Versicherungsfall rasch feststellen und möglichst effektiv bearbeiten und regulieren kann. Zudem wird die Gefahr des Beweismittelverlusts und der damit verbundenen Mehrkosten vermindert. Im Falle eines Einbruchsdiebstahls sind Sparbücher und Scheckkarten sofort zu sperren, aufgebrochene Türen und Fenster behelfsmäßig zu sichern. Die dabei entstehenden Aufwendungen werden als Rettungskosten von der Versicherung gezahlt.
