Pflichten der Versicherungsgesellschaft
Mit dem Abschluss der Versicherungspolice ist zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer ein Vertrag zustande gekommen, der nach Ablauf von zwei Wochen der Einspruchsfrist und mit Zahlung der ersten Prämie Rechtsgültigkeit erlangt.
Damit verpflichtet sich die Versicherungsgesellschaft, bei Eintritt eines der vereinbarten Schadensfälle ihrem Klienten Ersatzzahlungen für die beschädigten oder zerstörten Hausratsgüter zu leisten, sodass deren Neuanschaffung gewährleistet ist.
Die maximal zu zahlende Summe, die bei einem Totalschaden der Wohnungseinrichtung fällig wäre, beläuft sich auf die angegebene Versicherungssumme der Police. Sie entspricht im Idealfall dem tatsächlichen Gesamtwert des vorhandenen Inventars.
