Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
Unternimmt der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalls bereits selbständig Maßnahmen, um den Schaden zu begrenzen oder zu verhindern, so kann er die Kosten hierfür bei seiner Hausratversicherung abrechnen.
Laut Allgemeiner Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008) ist er sogar dazu verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um im Schadensfall die Verluste so gering wie möglich zu halten. Kommt also im Brandfall ein Handfeuerlöscher zum Einsatz, um die Ausbreitung des Feuers abzuwenden, kann der Versicherte diesen nach Gebrauch zu Lasten seiner Versicherung neu befüllen lassen.
Ist das Feuer bereits zu großflächig und wird der Einsatz der Feuerwehr notwendig, so liegt dieser im öffentlichen Interesse und wird nicht über die private Hausratversicherung bezahlt. Der Versicherungsnehmer muss die Kosten jedoch nicht aus eigener Tasche begleichen, sondern hat seinen Anspruch auf diese Hilfeleistung mit Zahlung der Feuerschutzsteuer abgegolten. Muss die Feuerwehr hingegen nicht zur Brandbekämpfung, sondern zum Auspumpen eines privaten Kellerraums nach einem versicherten Schaden durch Leitungswasser ausrücken, wird der Einsatz von der Hausratspolice als Aufräumkosten übernommen.
