Neuwert
Die Hausratversicherung deckt den Vollwert des versicherten Hausrats des Versicherungsnehmers ab, das heißt, der Geschädigte bekommt den Neuwert der betroffenen Gegenstände ersetzt.
Laut Allgemeiner Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008) ist dieser mit den Kosten für eine Neuanschaffung der verlorenen Sachen in gleicher Art und Güte gleichzusetzen. Ob es sich bei den beschädigten Objekten um tatsächlich neuwertige oder bereits ältere Besitztümer gehandelt hat, ist dabei irrelevant. Auch wenn der betroffene Gegenstand gebraucht und somit zu einem geringeren Preis angeschafft worden ist, steht dem Versicherungsnehmer im Schadenfall die volle Summe des Neupreises zu.
Um den Besitz der verlorenen Güter beweisen zu können, empfiehlt es sich, Kaufbelege und Rechnungen aufzubewahren und an einem Ort außerhalb der eigenen Wohnung zu sichern. Zusätzlich ist eine fotografische Dokumentation besonders teurer Gegenstände ratsam. Um den Neupreis von Besitztümern festzustellen, deren Anschaffung bereits länger zurückliegt und nicht mehr konkret nachvollzogen werden kann, helfen Kataloge und Prospekte. Bei sehr wertvollen Objekten besteht oft auch die Möglichkeit, sich von dem Händler nachträglich einen Kaufbeleg ausstellen zu lassen.
Eine Ausnahme für die Erstattung des Neupreises bilden die Gegenstände, die sich zwar noch im Haushalt des Versicherungsnehmers befinden, dort jedoch nicht mehr für ihre ursprünglichen Zwecke genutzt werden. So wird für ein in der Abstellkammer gelagertes, kaputtes Computermodell der Wert ersetzt, den der Versicherte bei einem Verkauf des Objekts hätte erzielen können. Er bekommt laut VHB 2008 also nicht den Neuwert, sondern den „gemeinen Wert“ erstattet, den in vorgenanntem Beispiel noch funktionsfähige Einzelteile des Computers als Ersatzteile gehabt hätten. Handelt es sich jedoch nicht um einen defekten, sondern lediglich um einen alten Computer, wird im Versicherungsfall der Neupreis ausgezahlt. Ausschlaggebend für die Bemessung des zu ersetzenden Werts ist nicht die tatsächliche Verwendung des Gegenstands, sondern lediglich dessen Funktionstüchtigkeit.
