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Folgekosten des Schadens

Der durch eine der versicherten Gefahren Geschädigte hat bei einer zeitweiligen Unbewohnbarkeit der betroffenen Immobilie Anspruch auf die Erstattung der Kosten für ein Hotelzimmer beziehungsweise eine vergleichbare Ersatzunterkunft.

Als unbewohnbar ist eine Wohnung dann einzustufen, wenn ein Aufenthalt in den unbeschädigt gebliebenen Räumen dem Versicherungsnehmer nicht zugemutet werden kann. Wurden zum Beispiel die Küche oder das Badezimmer stark beschädigt, ist die Erfüllung der Bedürfnisse des täglichen Lebens nicht gewährleistet und eine Lebensqualität am betroffenen Wohnort wäre zu sehr eingeschränkt. Hotelkosten werden maximal für eine Dauer von 100 Tagen erstattet und der Preis pro Tag darf ein Tausendstel der angesetzten Versicherungssumme nicht übersteigen. Zusätzlich anfallende Nebenkosten wie das Hotelfrühstück oder andere Verpflegung müssen vom Versicherten selbst getragen werden.

Für die Beseitigung der Verwüstungen am Versicherungsort trägt ebenfalls die Versicherungsgesellschaft die Kosten. Nicht nur das Aufräumen selbst, sondern auch der Abtransport der Überreste zerstörter Güter wird so finanziert. Von Gebäudeteilen stammender Schutt fällt jedoch nicht unter die versicherten Besitztümer, für dessen Räumung muss die Wohngebäudeversicherung aufkommen. Wenn der Versicherungsnehmer sich an den Aufräumarbeiten persönlich beteiligt oder sie sogar allein durchführt, wird ihm von der Versicherungsgesellschaft der dafür aufgebrachte Zeitaufwand vergütet.

Sind noch erhaltene Möbel vorhanden, können diese zu Lasten der Versicherung eingelagert werden, falls ein Verbleib in der betroffenen Wohnung nicht möglich ist. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn nach einem Brand die Gefahr besteht, dass im Wohnraum verbleibende unbeschädigte Möbel den Rauchgeruch annehmen und dadurch ihre Nutzbarkeit verlieren. Sowohl die Einlagerung selbst als auch der Transport der versicherten Güter wird von der Versicherungsgesellschaft übernommen. Allerdings werden die Lagerkosten nur für einen Zeitraum von längstens 100 Tagen gezahlt.

In einigen Fällen kann es nötig werden, zur Reparatur oder Wiederherstellung versicherter Güter andere Gegenstände zu bewegen oder zu schützen. Die Aufwendungen hierfür werden von der Hausratpolice getragen, auch wenn es sich bei den zu bewegenden Sachen um keinen Hausrat im versicherungsrechtlichen Sinne handelt. Beispielsweise besteht die Möglichkeit, dass durch eine Explosion ein Küchenunterschrank beschädigt wird und für die Reparatur eine fest eingefügte Durchreiche abgebaut werden muss, um den Unterschrank erreichen und bearbeiten zu können.

Ist der versicherte Wohnraum aufgrund eines Schlüsselverlusts durch einen Versicherungsfall (Raub, Brand) nicht mehr adäquat gesichert, so ersetzt die Hausratversicherung eine notwendige Schlossänderung. Dies gilt nicht, falls der Besitzer den Schlüssel durch Eigenverschulden verloren hat, da in diesem Fall keine versicherte Gefahr ursächlich ist. Darüber hinaus wird lediglich ein neues Schloss zur Sicherung der vom Versicherungsnehmer bewohnten Wohnung bezahlt, nicht dagegen das einer Haustür in einem Mehrfamilienhaus. Vom Versicherungsschutz eingeschlossen sind auch Schlösser der in der Wohnung befindlichen Wertschutzschränke sowie Zugangschips, da diese Schlüsseln funktional gleichgestellt sind.

Neben den Kosten für eine Schlossänderung können auch andere Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen auf den Versicherten zukommen. Sind die Schließmechanismen beispielsweise durch einen Türschaden vollständig außer Kraft gesetzt und die versicherten Gegenstände dadurch gefährdet, so übernimmt die Hausratversicherung die Kosten für eine Bewachung des Versicherungsorts für bis zu 48 Stunden. Eine Unbewohnbarkeit der betroffenen Räumlichkeiten wird dabei vorausgesetzt. Außerdem werden auch die Zahlungen für provisorische Sicherungsmaßnahmen erstattet, wenn sie für den Schutz des versicherten Hausrats unerlässlich sind. Ein im Rahmen eines Einbruchdiebstahls eingeschlagenes Fenster kann so auf Kosten der Versicherungsgesellschaft notverglast werden. Unter Umständen können derartige Aufwendungen auch als Schadenminderungskosten geltend gemacht werden.

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