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Wertgegenstände

Bei besonders hochwertigen Gegenständen, wie Antiquitäten (Dinge, die über 100 Jahre alt sind, jedoch keine Möbel), Pelzen oder exklusivem Schmuck, tritt meist eine von dem jeweiligen Versicherungsanbieter festgelegte Höchstgrenze für den Rückerstattungsbetrag in Kraft.

Unter diese Beschränkung fallen laut Allgemeiner Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008) auch Kunstgegenstände wie Gemälde, Collagen, Skulpturen, Zeichnungen und Grafiken, außerdem handgeknüpfte Teppiche sowie wertvolle Sammlungen und Gegenstände aus Edelmetallen (Silber, Gold, Platin). Ersetzt wird dann nur ein bestimmter Prozentsatz der vereinbarten Versicherungssumme, der meist ein Fünftel nicht übersteigt („allgemeine Entschädigungsgrenze“). Befand sich das beschädigte oder gestohlene Gut jedoch zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in einem geschlossenen Wertschutzschrank, kann der maximal ausgezahlte Betrag höher angesetzt werden. In diesem Fall tritt die „besondere Entschädigungsgrenze“ in Kraft, die folgende maximale Auszahlungsbeträge festsetzt:

  • Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge: 1.500 €
  • Urkunden, Wertpapiere und Sparbücher: 3.000 €
  • Schmuck, Briefmarken – und Telefonkartensammlungen,
  • Münzen, Medaillen, Gegenstände aus Gold oder Platin,
  • Edelsteine und Perlen: 20.000 €

Als adäquate Wertschutzschränke betrachtet werden in den VHB 2008 alle Sicherheitsbehältnisse, welche von einer qualifizierten Prüfinstanz anerkannt wurden und freistehend mindestens ein Eigengewicht von 200 kg verzeichnen. Bei geringerem Gewicht muss das Behältnis den Herstellerangaben entsprechend fest verankert oder im Fall eines Einmauerschranks abschlüssig in Wand oder Fußboden eingelassen sein. Wurde für Wertsachen eine eigene Valorenversicherung abgeschlossen, so tritt im Verlustfall diese anstelle der Hausratversicherung für die Schäden ein.

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