Hausrat
Als Hausrat werden sämtliche, nicht fest mit dem Haus verbundene Einrichtungsgegenstände zusammengefasst, die der Versicherungsnehmer privat nutzt.
Es ist nicht nötig, alle vom Vertrag eingeschlossenen Inventarbestandteile einzeln in diesem zu benennen, da der „gesamte Hausrat“ als Sachinbegriff verstanden wird. Dazu gehören Mobiliar, Kleidung, Bargeld und Schmuck, Musikinstrumente, aber auch Freizeitartikel wie Campingausrüstungen. In der Wohnung befindliche Kanus sowie Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich deren Motoren fallen ebenfalls unter den Hausratsbegriff; größere Kraft- und Wasserfahrzeuge (PKW, Segelboote, Katamarane) jedoch nicht. Auch Türen und Sanitäreinrichtungen zählen nicht zum Hausrat, diese unterliegen der Zuständigkeit einer Gebäudeversicherung. Hat der Versicherte jedoch auf eigene Kosten Dinge in das Haus eingefügt, zum Beispiel die Decke mit Paneelen verkleidet oder hochwertige Holztüren angebracht, so sind diese Selbstinstallationen ebenfalls in den Hausratsschutz eingeschlossen, obwohl sie kein mobiles Inventar darstellen. Alle im Haushalt befindlichen Gebrauchsgegenstände wie Elektrogeräte, Küchenutensilien und Unterhaltungselektronik sind ebenso geschützt wie die Verbrauchsgüter, beispielsweise der Speisekammerinhalt und Putz- oder Waschmittel.
In der Freizeit und zum Sport genutzte Gegenstände wie Fall- und Gleitschirme, Surfgeräte, Go-Karts und andere Spielfahrzeuge sowie Flugdrachen ohne Motor zählen zu den versicherten Geräten. Desgleichen werden auch Rasenmäher und Krankenfahrstühle als Hausrat behandelt, da diese nicht über eine separate Kaskoversicherung geschützt werden können.
In Einzelfällen können Antennenanlagen zur privaten Nutzung sowie Markisen mitversichert werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn sie auf eigene Kosten und eigenes Risiko des Versicherungsnehmers als Mieter oder Wohnungseigentümer angeschafft worden sind, da in diesem Fall die Gebäudeversicherung nicht greift. Besitzt der Versicherte jedoch auch das Haus, in dem sich die Wohnung befindet, so liegt bei gleichzeitigem Abschluss einer Wohngebäudeversicherung eine Doppelversicherung bei beschädigten Antennen oder Markisen vor. Wurden besagte Anlagen vom Hauseigentümer für den Mieter angebracht, so haftet im Schadensfall lediglich die Gebäudeversicherung des ersteren, weil die Einschlussklausel für fremdes Eigentum hier nicht gilt.
Für Teile des Mobiliars, welche in die Wohnung baulich integriert wurden, gelten besondere Bestimmungen. Handelt es sich dabei um serienmäßig produzierte Güter, die im allgemeinen Handel erworben werden können, so zählen sie als Hausrat und fallen unter den Versicherungsschutz. Dabei ist es nicht von Bedeutung, dass eventuell bestimmte bauliche Veränderungen an dem Möbelstück notwendig waren, um es an die individuellen Gegebenheiten des Wohnraums anzupassen. Entscheidend für ihre Definition als Anbaumöbel ist vielmehr der Umstand, dass sie nicht extra für die Wohnung des Versicherten angefertigt wurden. Stellt sich der Versicherungsnehmer beispielsweise in einem Möbelhaus eine Küche aus verschiedenen kombinierbaren Bestandteilen zusammen, so zählt diese als Hausrat, auch wenn er eine dazugehörige Arbeitsplatte auf die Maße seines Wohnraums zuschneiden lässt. Dahingegen wird ein von einem Schreiner speziell nach den Maßen des Wohnraums geplanter und gebauter Raumteiler nicht von der Hausratversicherung abgedeckt, da er als Gebäudebestandteil und somit nicht zum Hausrat zählt. Er wird deshalb als Einbaumöbel betrachtet und fällt unter die Zuständigkeit der Gebäudeversicherung. Daraus schließend stellt das ausschlaggebende Kriterium für die Unterscheidung zwischen Anbau- und Einbaumobiliar den Grad an Individualität der Anfertigung bezüglich des betreffenden Wohnraums dar. Der im alltäglichen Sprachgebrauch verbreitete Begriff der Einbauküche ist also irreführend, da der damit gemeinhin bezeichnete Gegenstand im versicherungsrechtlichen Sinne ein Anbaumöbel darstellt.
Lebt der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus und fügt auf eigene Kosten und Gefahr Sachen innerhalb seiner Wohnung ein, so übernimmt im Schadensfall auch der Hausratversicherer die Kostenerstattung. Der Grund dafür liegt in der gemeinsam von der Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlten Gebäudeversicherung, deren Versicherungssumme und Beiträge durch den entstandenen Mehrwert erhöht werden müssten. Um zu verhindern, dass die Gemeinschaft auf diese Weise die verantworteten Kosten des Einzelnen mit zu tragen hat, ersetzt stattdessen die Hausratversicherungsgesellschaft einen etwaigen Schaden.
Befindet sich am Versicherungsort ein rein beruflich genutzter Raum, so sind die darin enthaltenen Sachen nicht vom Hausratsbegriff eingeschlossen. Grundsätzlich fällt gelagerte Handelsware unter diese Ausschlussklausel, sie wird in keinem Fall von der Hausratversicherung ersetzt. Hat sich der Versicherungsnehmer jedoch kein rein gewerblich genutztes Büro, sondern lediglich ein heimisches Arbeitszimmer eingerichtet, greift auch für das dort befindliche Inventar der Versicherungsschutz. Dies ist auch der Fall, wenn in diesem Raum teilweise berufliche Arbeiten erledigt werden, beziehungsweise Arbeitsgeräte oder –materialien des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dort abgelegt sind. Führt eine Lehrerin die Korrekturen der Arbeiten ihrer Schüler am heimischen Schreibtisch durch, gelten die dafür genutzten Utensilien als Hausrat, ebenso wie das Übungsklavier eines Konzertpianisten.
