Zurück zum Rechner

Geschützte Personen

Nicht nur das Eigentum des Versicherungsnehmers ist durch die Hausratversicherung abgedeckt, sondern auch Gegenstände im Besitz von Personen, die mit in dessen Wohnung leben oder dort zu Besuch sind.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Untermieter. Voraussetzung für das Greifen des Versicherungsschutzes ist, dass es sich bei dem fremden Eigentum um Hausrat im Sinne der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008) handelt. Vorrangig werden neben dem Versicherungsnehmer diejenigen Menschen geschützt, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Darunter fallen meist Ehepartner, Lebensgefährten, Kinder oder auch ältere, pflegebedürftige Verwandte.

Junge Menschen, die während des Studiums, Zivil- oder Wehrdienstes lediglich vorübergehend nicht mehr bei den Eltern wohnen, sind dennoch durch deren Hausratversicherung mit geschützt. Dies ändert sich jedoch, sobald sie dauerhaft aus der elterlichen Wohnung ausziehen und einen eigenen Hausstand gründen.

Auch Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt angeschafft wurden, zum Beispiel eine auf Ratenzahlung gekaufte Schrankwand werden im Schadensfall ersetzt. Befinden sich zum Eigengebrauch ausgeliehene Sachen unter den beschädigten Gütern, so sind sie versicherungsrechtlich den Besitztümern des Versicherungsnehmers gleichgestellt, während bei Eigentum von Besuchern zuerst deren eigene Hausratspolice im Rahmen der Außenversicherung Anwendung findet.

Zurück zum Rechner

finanzcheck.de der kostenlose und offizielle Preis-Leistungs-Vergleich aller Testsieger.
Kfz-Versicherung, Private Krankenversicherung, Zahn-Zusatzversicherung, Rechtsschutzversicherung.
© 2010 - 2012 finanzcheck.de, Hamburg. Alle Inhalte unterliegen unserem Copyright.
Unternehmen | Service | Impressum | AGB | Datenschutz | Newsletter | News

Hotline
overlay