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Sturm und Hagel

Sturm und Hagel zählen in den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008) zu einer Gefahrengruppe und werden deshalb von den folgenden Erläuterungen gemeinsam umfasst.

Von einem Sturm im Sinne eines Versicherungsfalls wird dann ausgegangen, wenn zum Zeitpunkt der Schädigung am Versicherungsort mindestens Windstärke acht nach der Beaufort-Skala herrscht. Auf dieser Skala wird die Windstärke bemessen und in 17 Graden unterschieden. Windstärke acht entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h. Meteorologisch betrachtet stellt dies noch keinen Sturm dar (dieser beginnt erst ab Windstärke neun), sondern lediglich einen stürmischen Wind. Laut Versicherungsrecht reichen die dadurch hervorgerufenen Sturmschädigungen allerdings aus, um als Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche geltend machen zu können. Hagel definiert sich als fester Witterungsniederschlag durch Eiskörner und ist unabhängig von der währenddessen herrschenden Windstärke als Gefahr versichert.

Nicht als Sturm gelten Luftbewegungen, die von Durchzug in Gebäuden, Druckwellen bei Explosionen oder auch einem sogenannten Feuersturm als Begleiterscheinung eines Großbrands herrühren.

Dass ein Sturm im versicherungsrechtlichen Sinne tatsächlich stattgefunden hat, muss der Versicherungsnehmer selbst beweisen. Hierfür dienen die offiziell gemessenen Windwerte der Wetterämter für den entsprechenden Versicherungsort. Sollten derlei Daten nicht existieren oder nicht verfügbar sein, so besteht die Möglichkeit gewisser Beweiserleichterungen, die in den VHB 2008 festgeschrieben sind. Als Indizien für die Wirkung eines Sturms der Stärke acht gelten Schäden, die in der unmittelbaren Umgebung des Versicherungsorts an vorher einwandfreien und stabilen Gebäuden entstanden sind. Außerdem können dafür auch Beschädigungen an ähnlich widerstandsfähigen Gegenständen herangezogen werden. So lässt beispielsweise ein gesunder, 15 m hoher Baum, der entwurzelt wurde, auf einen Sturm schließen. Ebenso haben abgedeckte Dachziegel des Nachbarhauses sowie eingedrückte Fensterscheiben der massiven Gartenlaube hinter dem Haus Beweiskraft.

Die Zugehörigkeit von Stürmen zu den versicherten Gefahren bedeutet jedoch nicht, dass automatisch alle Sturmschäden vom Hausratsschutz abgedeckt werden. Vielmehr ist die Übernahme der Kosten durch die Versicherungsgesellschaft vom Kausalverlauf der Schadensentstehung abhängig. Es existieren fünf Alternativszenarien, die ein Eintreten des Versicherungsfalls nach sich ziehen.

  • Zum einen werden die Kosten vom Versicherer übernommen, wenn der Sturm unmittelbar auf versicherte Gegenstände oder auf das Gebäude, in dem sich diese befinden, eingewirkt hat. Der Schaden am Gebäude selbst unterliegt jedoch dem Schutz der Gebäudeversicherung und wird von der Hausratversicherung nicht ersetzt. Einen Ausnahmefall bildet eine im Rahmen der Hausratversicherung abgeschlossene Glasversicherung, welche die zu Bruch gegangene Glasscheibe ersetzt. Durchschlägt also ein Wind mit der Stärke acht eine gläserne Balkontür und weht die auf einem Tisch dahinter stehenden Vasen herunter, wird deren Wert vom Versicherer gezahlt. In diesem Fall ist die zerstörerische Windlast die zeitlich letzte Ursache für den entstandenen Schaden und somit liegt eine direkte Einwirkung vor. Macht sich der Versicherungsnehmer allerdings einer groben Fahrlässigkeit schuldig, lässt also beispielsweise trotz Wetterwarnungen die besagte Balkontür offen, so kann die Versicherungsgesellschaft die Übernahme des Schadens verweigern.
     
  • Eine weitere Situation mit Schadenersatzansprüchen liegt laut VHB 2008 vor, sobald der Sturm Bäume, Teile von Gebäuden oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen schleudert. Entscheidend ist erneut, dass die umhergeschleuderten Objekte die zeitlich letzte Ursache für den Schaden darstellen. Zerstört ein durch die Windeinwirkung abbrechender Ast das Fenster der versicherten Dachgeschosswohnung und beschädigt das Mobiliar, muss der Versicherer zahlen.
     
  • Auch die an versicherten Gegenständen entstehenden Folgen eines Sturmschadens sind vom Versicherungsschutz inbegriffen. Durchschlägt ein von starkem Wind aufgewirbeltes Trümmerteil die Eingangstür des versicherten Hauses und ermöglicht so das Eindringen von Regen, der den Hausrat beschädigt, kommt die Versicherung dafür auf. Ursächlich für den Folgeschaden ist nachweisbar eine von dem Sturm herbeigeführte Beschädigung und somit ist der Kausalzusammenhang lückenlos bewiesen.
     
  • Die Hausratversicherung greift ebenfalls, wenn durch einen Sturm Gebäude beschädigt werden, die baulich mit dem versicherten Haus verbunden sind, und auf diese Weise Hausrat zu Schaden kommt. Ein eingeschlagenes Garagendach und daraus folgende Bruchschäden an dort eingelagertem Mobiliar werden daher als Versicherungsfall betrachtet.
     
  • Ein Versicherungsfall liegt auch vor, falls durch die Windeinwirkung bewegte Bäume oder andere Gegenstände für die Schädigung an dem baulich mit dem Versicherungsort verbundenen Gebäude verantwortlich sind.

Ereignet sich der Schadensfall im Geltungsbereich der Außenversicherung, so muss die Bedingung erfüllt sein, dass sich die versicherten Sachen innerhalb des Gebäudes befunden haben. Wurde also ein Sonnenschirm in das Urlaubsdomizil mitgenommen und während eines Sturms im Garten des Ferienhauses zurückgelassen, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Nicht abgedeckt werden Schäden durch Sturmfluten sowie durch starken Wind ausgelöste Lawinen oder Schneedruckfolgen (hier greift die Elementarschadenversicherung). Auch wenn bereits vor dem Sturm vorhandene Gebäudeöffnungen ursächlich für das Eindringen von Regenwasser oder aufgewirbeltem Schmutz waren, wie etwa ein gekipptes Dachfenster oder eine undichte Terassentür, muss die Hausratversicherung nicht zahlen.

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