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Raub

Der Tatbestand des Raubes ist laut Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008) erfüllt, wenn jemandem unter Anwendung oder Androhung von Gewalt für Leib und Leben Sachen entwendet werden beziehungsweise wenn das Opfer dabei aufgrund seines körperlichen Zustands nicht widerstandsfähig ist (Bewusstlosigkeit, körperliche Gebrechen).

Somit liegt keine Beraubung vor, wenn dem Versicherungsnehmer beispielsweise auf dem Heimweg die Aktentasche entrissen wird und der Täter damit flüchtet. In diesem Fall wurde keine Gewalt angedroht oder angewendet. Reagiert das Opfer jedoch geistesgegenwärtig und hält die Tasche fest, woraufhin ihn der Räuber bewusstlos schlägt, fallen die entwendeten Sachen unter den Versicherungsschutz. Ebenfalls versichert ist das Eigentum, wenn der Täter mit vorgehaltener Waffe dessen Herausgabe fordert. Es wird anhand der lokalen Gegebenheiten zwischen zwei Arten von Raub unterschieden.

Der Raub am Versicherungsort ereignet sich innerhalb der vom Versicherungsnehmer bewohnten und in der Police genannten Räumlichkeiten. Dabei ist das Eigentum des Hausherrn selbst sowie das aller Personen, die zum Tatzeitpunkt mit seinem Einverständnis in der Wohnung anwesend waren, vom Hausratsschutz eingeschlossen. Entscheidend für die Kostenübernahme ist das Vorhandensein der entwendeten Sachen am Tatort. Wird das Opfer dazu gezwungen oder erpresst, weitere Wertgegenstände heranzuschaffen, so werden diese nicht ersetzt. Auch für im Zuge einer Geiselnahme oder Lösegelderpressung erbeutete Güter kommt der Versicherer nicht auf. Dringt zum Beispiel ein bewaffneter Räuber während einer Feierlichkeit in das Haus des Versicherungsnehmers ein und fordert von den anwesenden Gästen die Herausgabe von Bargeld und Schmuck, handelt es sich um geraubte Güter, die unter den Versicherungsschutz fallen. Wird jedoch einer der Anwesenden gezwungen, beispielsweise durch Bedrohung seiner Frau mit einer Schusswaffe, an einem nahe gelegenen Geldautomaten zusätzliches Barvermögen zu holen, sind diese Gelder nicht von der Leistungspflicht des Versicherers gedeckt.

Geschieht der Raub außerhalb des Versicherungsorts, so ist der durch die Versicherung geschützte Personenkreis stärker eingeschränkt als beim Raub am versicherten Ort selbst. Es werden lediglich die Eigentumsgüter des Versicherten selbst sowie die der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, also Ehepartner, Lebensgefährte und Kinder, vom Hausratsschutz eingeschlossen. Allerdings gilt auch in diesem Fall, dass nur die Sachen versichert sind, die bereits am Tatort vorhanden waren und nicht erst durch Zwang oder Erpressung herbeigeschafft wurden. Wird die minderjährige Tochter des Versicherungsnehmers auf dem Schulweg überfallen und zu Boden gestoßen, um ihr das Handy zu entwenden, sind alle Kriterien für einen Raub gegeben, da der Täter Gewalt angewendet hat. Für derartige Fälle greift die Außenversicherung als Bestandteil des Hausratsschutzes. Allerdings ist die Bedingung dafür, dass die angedrohte Gewalt sofort an Ort und Stelle verübt wird oder werden soll. Wird dem Opfer angedroht, dass er im Fall eines Widerstands nicht zum aktuellen Tatzeitpunkt, sondern erst bei einer sich später bietenden Gelegenheit Prügel zu erwarten hat, so sind dadurch entstehende Verluste nicht versichert.

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