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Leitungswasser

Die Hausratversicherung deckt Schäden ab, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser entstehen. Demnach muss die Bedingung erfüllt sein, dass der Wasseraustritt entgegen des Willens und der Planungen des Versicherungsnehmers oder einer anderen befugten Person erfolgt sein muss.

In diesem Fall erfüllt das Wasser nicht seinen vorgesehenen Zweck und wirkt so entgegen der nützlichen Bestimmung. Die Ursachen für ein solch bestimmungswidriges Austreten können in einem technischen Defekt, fehlerhaftem menschlichen Handeln oder auch in Handlungen nicht berechtigter Personen bestehen. Ein Beispiel für Letzteres wären übermütige Kinder, die unbemerkt über die Terrassentür in das Haus des Nachbarn eindringen und dort in der Absicht eines Streichs die Wasserhähne öffnen.

Zudem sind in den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008) bestimmte Umstände des Auslaufens festgelegt, unter denen ein Leitungswasserschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen zustande kommen kann. Diese definieren genau, an welchen Vorrichtungen sich der Wasseraustritt dabei ereignet:

  •  Zum einen fallen die Zu- und Ableitungsrohre der Wasserversorgung darunter, inklusive aller dazugehörigen und damit verbundenen Schläuche. Dabei ist irrelevant, ob der Schaden durch sauberes oder durch Schmutzwasser entsteht; beide gelten aufgrund ihrer Transportweise als Leitungswasser. Eine irreparable Verschmutzung von Badmobiliar durch das Leck eines Abwasserrohrs wird also von der Versicherungsgesellschaft ersetzt.
     
  •  Außerdem zählen alle mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Geräte und Einrichtungen sowie deren wasserführende Teile zu den möglichen Schadensverursachern. Als Beispiele sind hier ein defekter Geschirrspülautomat oder ein Leck am Zulauf der Waschmaschine zu nennen.
     
  • Nicht nur die Rohrleitungen des zum Verbrauch bestimmten Wassers sind vom Versicherungsschutz eingeschlossen, auch Anlagen einer Warmwasser- oder Dampfheizung, Wärmepumpen sowie Klima- und Solarheizungsanlagen werden in diesem Kontext in den VHB 2008 genannt. Gelangt beispielsweise Wasser aus einer undichten Klimaanlage oder einem kaputten Heizungsrohr auf die Tapete, die sich anschließend von der Wand löst, so kommt der Versicherer für den Schaden auf.
     
  • Die versehentliche oder durch einen Defekt verursachte Ingangsetzung einer Sprinkler- oder Berieselungsanlage kann erhebliche Schäden am Inventar anrichten und ist daher ebenfalls durch die Hausratversicherung abgedeckt. Zwar sind derartige Vorrichtungen in privaten Haushalten nur selten installiert, jedoch greift dieser Schutz auch bei Sachen, die auf diese Weise in gemeinschaftlich genutzten Räumen des Versicherungsorts, wie einer Waschküche oder Tiefgarage, Beschädigungen erlitten.
     
  • Im Zuge einer Erweiterung der VHB innerhalb der letzten Jahre wurden auch Schäden, die durch ein auslaufendes Wasserbett oder Aquarium verursacht werden, in den Grundschutz der Hausratversicherung aufgenommen. Hier gilt allerdings die Besonderheit, dass lediglich der Wasserschaden am Mobiliar versichert ist, den ein leerlaufendes Aquarium anrichtet. Dessen Inhalt (Fische, Korallen, Wasserpflanzen) wird nicht ersetzt, wenn der Grund für die Zerstörung des Wasserbeckens in keiner der abgesicherten Gefahren liegt. Reißt die Glasscheibe durch eine Unvorsichtigkeit, liegt ein Glasbruch vor und es besteht kein Versicherungsschutz. Durchschlägt jedoch aufgrund eines Sturms ein Baum das Fenster der Wohnung und verwüstet das dahinter stehende Aquarium, kommt der Versicherer zusätzlich zu den Kosten des Wasserschadens auch für dessen Inhalt auf.

Alle genannten Szenarien behalten ebenso ihre Gültigkeit, wenn es sich bei dem schädigenden Stoff nicht um Wasser, sondern um Wasserdampf oder wärmetragende Flüssigkeiten handelt. Dazu zählen Sole, Öle sowie Kühl- und Kältemittel.

Tritt Wasser unter anderen als den genannten Umständen bestimmungswidrig aus, so liegt unabhängig von den angerichteten Schäden kein Versicherungsfall unter der Zuständigkeit einer Hausratspolice vor. Als Ausschlüsse gelten beispielsweise verschüttete Putzeimer, Wasserschäden durch in der Badewanne planschende Kinder oder sich aufgrund feuchten Mauerwerks bildender Schwamm am Hausrat.

Werden Schäden an Tapeten, Anstrichen der Wohnungswände oder Bodenbelägen in einer vom Versicherungsnehmer gemieteten Wohnung verursacht, so gelten diese als Reparaturkosten und werden vom Versicherer ersetzt. Sollte der Wohnungseigentümer zusätzlich noch durch eine Gebäudeversicherung geschützt sein, so entsteht an dieser Stelle eine Doppelversicherung. Der Versicherungsverband empfiehlt in den VHB 2008, bei einem Schaden von bis zu 500 € lediglich eine der Versicherungsgesellschaften in Anspruch zu nehmen. Werden beide belangt, so greift nur die Gebäudeversicherung und zahlt den Schaden allein. Belaufen sich die anfallenden Kosten jedoch auf über 500 €, so werden sie anteilig zur Hälfte von beiden Versicherern getragen.

Entstehen durch Frost an Sanitäranlagen und leitungswasserführenden Einrichtungen beziehungsweise den damit verbundenen Zu- und Ableitungsrohren Schädigungen, so haftet die Hausratversicherung nur bedingt. Der Versicherungsnehmer muss als Mieter beziehungsweise Wohnungseigentümer die beschädigte Installation auf eigene Kosten eingebaut haben und auch durch eine Vereinbarung mit dem Vermieter beziehungsweise der Wohnungseigentümergemeinschaft das alleinige Risiko dafür tragen. In diesem Fall tritt die Gebäudeversicherung nicht ein und es greift der Schutz im Rahmen der Hausratversicherung.

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