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Einruchdiebstahl

Die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008) umfassen für das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls unterschiedliche Kriterien und Einbruchsformen.

Sie alle unterliegen jedoch dem gemeinsamen Geltungsgrundsatz der Gebäudegebundenheit. Das bedeutet, der Täter muss sich während der Tat unbefugt Zugang zu einem verschlossenen Raum verschaffen. Als Raum gilt laut VHB 2008 jeder abgetrennte und allseitig umschlossene Gebäudeteil. Umschließend wirken können hierbei auch Verglasungen, beispielsweise an Balkonen, Dachterrassen und Veranden. Weisen die genannten Anbauten aber auf mindestens einer Seite keinen baulichen Abschluss auf, so fallen sie nicht mehr unter den Raumbegriff und sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Der Einbruch, der dem Diebstahl vorangeht, kann auf verschiedene Arten erfolgen. Zum einen existiert die Möglichkeit des Einbrechens. Dabei geht der Dieb gewaltsam gegen Sachen vor, die ihn am Zugang hindern, um sie aus dem Weg zu schaffen. Hierzu zählt das Aufbrechen eines Türschlosses oder das Verbiegen von Gitterstäben vor einem Fenster. Zum anderen gibt es den Fall des Einsteigens. Dieses definiert sich über die dabei angewandte Fortbewegungsart des Täters. Ist sie dem gewöhnlichen Zugang zu einem Wohnraum unangemessen, spricht man von einem Einstieg. Zum Beispiel ist das Betreten der Wohnung durch ein per Leiter erklommenes Fenster ebensowenig vorgesehen wie der Sprung auf einen benachbarten Balkon oder das Durchschlüpfen eines Kellerfensters. Bedient sich der Täter eines falschen Schlüssels oder eines vergleichbaren Werkzeugs, um sich Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, liegt ein Eindringen vor. Als falsch gilt ein Schlüssel, sobald er ohne Zustimmung einer befugten Person hergestellt wird. Den gleichen Zweck wie ein solcher Nachschlüssel erfüllen auch Haken, Dietriche und ähnliche Gegenstände, die zum Öffnen von Schlössern verwendet werden können.

Dem unbefugten Verschaffen von Zugang zu einer Wohnung wird das Aufbrechen eines Behältnisses versicherungsrechtlich gleichgestellt. Gelangt ein Dieb beispielsweise durch eine nur angelehnte Wohnungstür in den Raum, läge noch kein Einbruch vor, da er kein hinderndes Schloss oder vergleichbaren Widerstand überwinden musste. Entwendet er nun auf einer Kommode liegendes Bargeld, ist dieser Tatbestand als einfacher Diebstahl nicht durch den Hausratschutz versichert. Öffnet der Täter hingegen mittels eines Werkzeugs beziehungsweise falschen Schlüssels eine Geldkassette oder einen Tresor, gilt dies als aufgebrochenes Behältnis und bedeutet den Übergang vom einfachen Diebstahl zum Einbruchdiebstahl.

Ebenso ist möglich, dass bei einem Einbruch richtige Schlüssel durch die Täter zum Einsatz gebracht werden. Wird ein verschlossenes Behältnis auf diese Weise unbefugt geöffnet, so greift der Versicherungsschutz nur, wenn der verwendete Schlüssel dem Besitzer durch einen bereits zuvor begangenen Einbruchdiebstahl oder eine Beraubung entwendet worden ist. Wird der richtige Schlüssel aber dazu verwendet, in einen Raum einzudringen, so greift die sogenannte „erweiterte Schlüsselklausel“. In diesem Fall ist für das Eintreten der Hausratspolice Voraussetzung, dass der Täter den Schlüssel im Vorfeld mittels eines Raubs oder einfachen Diebstahls — falls der rechtmäßige Besitzer diesen nicht durch fahrlässiges Verhalten mitverschuldet hat — in seinen Besitz gebracht hat. Als Fahrlässigkeit wird in diesem Zusammenhang das Zurücklassen des Schlüssels in einer Jackentasche an der Restaurantgarderobe betrachtet ebenso wie das Deponieren eines Schlüsselbunds im Handschuhfach eines geparkten Wagens. Wird der Schlüsselbesitzer hingegen von einem Komplizen des Täters abgelenkt und der Schlüssel währenddessen aus seiner Tasche entwendet, kann ihm kein fahrlässiges Verhalten angelastet werden.

Wenn sich ein Dieb in den Wohnraum des Versicherungsnehmers einschleicht und dort verborgen hält, so gilt dies ebenfalls als Einbruch. Wartet er beispielsweise in einem Versteck die Abwesenheit der Bewohner ab, um dann Hausrat zu stehlen und sich aus der verschlossenen Wohnung zu befreien, so sind diese Verluste versichert. Dabei ist unbedeutend, wann sich der Täter Zugang zum Versicherungsort verschafft hat. Entscheidend für das Greifen des Versicherungsschutzes ist, dass der Wohnraum zum Zeitpunkt des Entwendens der Gegenstände ordnungsgemäß verschlossen war.

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