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Brand

Laut der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008) bezeichnet ein Brand ein Feuer, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist beziehungsweise diesen verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

Diese Definition beinhaltet eine Anzahl weiterer Begriffe, deren Erklärung zur eindeutigen Einschätzung und Bewertung von konkreten Einzelfällen notwendig ist.

So bestimmt sich ein Feuer über den damit einhergehenden Vorgang der Lichterscheinung entweder durch eine offene Flamme, ein Glimmen oder Glühen. Obwohl auch bei einer Verkohlung zersetzende Hitzeeinwirkung die Schadensursache ist, fällt diese Möglichkeit nicht in den Versicherungsschutz, da keine Lichterscheinung auftritt.

Um einen Versicherungsfall zu verursachen, muss der Brand ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden sein oder diesen verlassen haben. Das heißt, der Schaden entsteht außerhalb einer Vorrichtung zur Aufnahme oder zum Entfachen eines Feuers. Damit können Kerzen, Feuerzeuge, Streichhölzer oder auch die Heizanlage eines Ofens gemeint sein. Fällt zum Beispiel ein Buch in einen offenen Kamin und wird dabei zerstört, kann der Schaden nicht geltend gemacht werden. Es liegt kein Brand vor, weil das Feuer sich innerhalb des bestimmungsgemäßen Herds befunden hat. Geraten hingegen glimmende Kohlenstücke durch einen Luftzug aus dem Kamin und entzünden den Teppich, so liegt ein Brandschaden vor. Das Entstehen des Feuers muss für das Vorliegen eines Versicherungsfalls ohne Beteiligung einer dazu befugten Person vor sich gehen, denn in diesem Fall existiert kein bestimmungsgemäßer Herd. Damit ist der Fall der Brandstiftung versichert, ebenso wie ein Blitzschlag oder ein Kurzschluss mit anschließendem Feuerausbruch.

Weiterhin gilt als Kriterium für einen versicherten Brandschaden, dass das Feuer eine bestimmte Eigendynamik aufweisen muss. Diese definiert sich über die Fähigkeit des Brands, sich selbständig und ohne neue Wärmezufuhr auszubreiten. Ist diese Eigenschaft nicht vorhanden, so beschränkt sich die zerstörerische Wirkungskraft lediglich auf den Ausgangspunkt des Brands und greift nicht über dessen räumliche Grenzen hinaus. Lässt eine in der versicherten Wohnung befindliche Person eine glühende Zigarette fallen und bildet sich auf dem Teppich ein Sengfleck, bevor die Zigarette erlischt, so liegt kein abgedeckter Schadensfall vor. Wird hingegen aus Unachtsamkeit ein Teelicht vom Tisch gestoßen, das die bodenlangen Vorhänge in Flammen setzt, so genügt die Intensität des Feuers zur eigenständigen Ausbreitung auf dem berührten Material. In diesem Fall käme die Versicherung für den entstandenen Schaden auf und würde die Kosten für neue Vorhänge erstatten. Der Beweis, dass das Feuer den erforderlichen Grad an Eigendynamik aufwies, um als Brand zu gelten, ist durch den Versicherungsnehmer zu erbringen. Bei einer komplett ausgebrannten Wohnung erübrigt sich diese Aufgabe, jedoch kann es bei geringeren Teilschäden zu Streitfällen mit der Versicherungsgesellschaft kommen.

Bricht in einer angrenzenden Wohnung ein Brand aus und greift auf das versicherte Objekt über, so sind die beschädigten Gegenstände ebenfalls vom Versicherungsschutz abgedeckt. Der genaue Ort des Brandherds ist für die Erstattung des Schadens nicht relevant. Auch Beschädigungen durch Ruß, Rauch und Versengen, die als Folge eines Brands entstehen, müssen von der Versicherungsgesellschaft ersetzt werden.

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