Zurück zum Rechner

Blitzschlag

Unter einem Blitzschlag wird laut Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008) der direkte Übergang eines Blitzes auf Sachen verstanden.

Ein Blitz ist in diesem Verständnis als Naturereignis definiert, bei dem sich die positiven und negativen elektrischen Ladungen zwischen Gewitterwolken („Wetterleuchten“) oder zwischen Wolken und Erde neutralisieren. Trifft im letzteren Fall der Blitz ein auf der Erde befindliches Objekt, so spricht man von einem Blitzschlag im versicherungstechnischen Sinne. Dieser kann unterschiedliche Folgeschäden hervorrufen.

Bricht durch den Blitzschlag ein Feuer aus, so spricht man von einem sogenannten zündenden Blitz. Dieser entsteht, weil der Blitz beim Durchdringen des getroffenen Gegenstands Wärme freisetzt. Erreicht diese die Zündtemperatur des entsprechenden Materials, so wird es in Flammen gesetzt und ein Feuer kann sich ausbreiten. Die dabei verursachten Schäden sind ohnehin durch die Hausratversicherung abgedeckt, da ein Brand mit nicht bestimmungsgemäßem Entstehungsherd vorliegt.

Löst der Blitzschlag kein Feuer aus, sondern bringt nur das in dem Material enthaltene Wasser zum Verdampfen, so vergrößert sich dabei dessen Volumen. An der betroffenen Stelle bildet sich ein erhöhter Luftdruck und der betroffene Gegenstand kann in Mitleidenschaft gezogen werden. In diesem Fall hat sich ein sogenannter kalter Schlag ereignet. Auf die Weise kann zum Beispiel eine Gebäudewand beschädigt werden und reißen, wodurch der dahinter liegende Hausrat den Witterungseinflüssen preisgegeben wird.

Nicht nur Schäden durch Blitzschläge, die direkt das Eigentum des Versicherungsnehmers treffen, sind versichert. Auch wenn der Blitz in eine Sache außerhalb des Versicherungsorts einschlägt und sich daraus Folgeschäden für die versicherten Güter ergeben, werden die Kosten dafür vom Versicherer übernommen. Als Kriterium für das Greifen des Versicherungsschutzes gilt laut VHB 2008 die adäquate Kausalität (erfahrungsgemäß und ursächlich) des Zusammenhangs zwischen Blitzschlag und Schaden. Trifft der Blitz also einen auf dem Nachbargrundstück stehenden Baum, der umstürzt und das Geländer am Balkon der versicherten Wohnung zerstört, so bekommt der Versicherte den Schaden ersetzt. Sind alleinige Sengschäden vom Hausratsschutz ausgespart, so werden sie hingegen als Folge eines Brands erstattet. Gleiches gilt für versengte Eigentumsgüter, deren Schadensursache in einem Blitzschlag liegt.

Für mögliche Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Geräten existieren einige Sonderbedingungen für die Zuständigkeit der Hausratversicherung. Derartige Beschädigungen werden nur ersetzt, wenn der vorausgegangene Blitzschlag direkt das Gebäude, in dem sich die versicherten Sachen befanden, getroffen hat. Zusätzlich sind auch Schäden durch das Auftreffen eines Blitzes in Antennenanlagen versichert, wenn diese sich auf dem gleichen Grundstück wie die versicherte Wohnung befinden. Schlägt der Blitz jedoch in eine Oberleitung in der Nähe des Versicherungsorts ein und verursacht durch die entstehende Überspannung Beschädigungen an den Elektrogeräten des damit verbundenen Haushalts, so kommt der Versicherer nicht für diese auf. Häufig werden durch so entstehende Überspannungen und Kurzschlüsse Beleuchtungseinrichtungen, Fernsehapparate, Kühlschränke und Computer in Mitleidenschaft gezogen. Um diese Inventarbestandteile dennoch abzusichern, können die genannten Ausschlüsse in einer Zusatzklausel der Hausratpolice in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden.

Außerdem vom Grundschutz ausgeschlossen sind Blitzschäden, die durch Ferneinwirkung hervorgerufen werden. Dazu zählen einerseits Blitzstromwanderwellen und Induktion, die über elektrische Leiter übertragen werden. Andererseits fallen Influenzschäden und atmosphärische Elektrizität, ausgelöst durch die Spannungsfelder eines vorüberziehenden Gewitters, ebenfalls unter diese Ausschlussklausel.

Zurück zum Rechner

finanzcheck.de der kostenlose und offizielle Preis-Leistungs-Vergleich aller Testsieger.
Kfz-Versicherung, Private Krankenversicherung, Zahn-Zusatzversicherung, Rechtsschutzversicherung.
© 2010 - 2012 finanzcheck.de, Hamburg. Alle Inhalte unterliegen unserem Copyright.
Unternehmen | Service | Impressum | AGB | Datenschutz | Newsletter | News

Hotline
overlay