Vandalismus, Diebstahl und Raub
Wird der Versicherungsnehmer durch einfachen Diebstahl, Trickdiebstahl oder Diebstahl an öffentlichen Räumen, beispielsweise an einer unbeaufsichtigten Garderobe im Restaurant, um Teile seines versicherten Eigentums gebracht, so haftet die Hausratversicherung nicht.
Einfacher Diebstahl liegt dann vor, wenn die Kriterien für einen Einbruchdiebstahl nicht erfüllt sind; der Täter also keinen Widerstand in Form eines Schlosses oder geschlossenen Raums überwinden muss, um Beute zu machen. Ereignet sich der Diebstahl mittels eines richtigen Schlüssels, der durch fahrlässiges Verhalten des Besitzers in die Hände der Täter gelangen konnte, so kann der Versicherer die Zahlung ebenfalls verweigern. Darunter fällt ein im Handschuhfach des geparkten Wagens zurückgelassener Schlüsselbund oder unter der Fußmatte versteckte Ersatzschlüssel für die Wohnung.
Wird während eines Raubdelikts versichertes Gut durch Zwang oder Erpressung herbeigeschafft, so ist dieses vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Besitztümer, welche die Räuber mittels Geiselnahme an sich gebracht haben. Die Bedingung für die Erstattung geraubter Sachen ist, dass sie bereits am Tatort vorhanden waren.
