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Sturm, Hagel und Luftfahrzeuge

Sturm und Hagel

Bestimmte mit einem Sturm einhergehende Naturgewalten fallen nicht unter den Schutz der Hausratversicherung, obwohl diese für direkte Sturmschäden aufkommt.

Eine Sturmflut und dadurch verursachte Verluste am Hausrat können nicht einmal über eine Elementarschadenversicherung abgedeckt werden. Anders liegen die Gegebenheiten bei Beschädigungen durch Schneedruck und Lawinen, deren Kosten eine Police gegen elementare Schäden übernimmt.

Hat der Versicherungsnehmer es versäumt, alle Öffnungen seiner Wohnung vor dem Sturm ordnungsgemäß zu verschließen, so wird ihm eine Mitschuld an den Zerstörungen unterstellt. Dringt beispielsweise Regen durch ein gekipptes Fenster oder eine geöffnete Terrassentür, muss die Versicherungsgesellschaft nicht zahlen.

Befinden sich durch Sturm und Hagel zerstörte Hausratsgüter außerhalb eines geschlossenen Gebäudes, ist kein Versicherungsfall gegeben. Eine Ausnahme bilden ausschließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzte Markisen und Antennenanlagen, wenn sie sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden. Außerdem wird keine Entschädigung gezahlt, wenn sich beschädigte Hausratsgegenstände in einem noch nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteil befunden haben.

Luftfahrzeuge

Für Schäden, die durch den Sog eines Düsenjets oder die Druckwelle beim Durchbrechen der Schallmauer entstehen, haftet die Hausratversicherung nicht. Fällt also eine Vase vom Schrank, weil ein nahe vorbeifliegender Jet eine Lufterschütterung auslöst, wird sie nicht vom Versicherer bezahlt.

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