Leitungswasser
Als Leitungswasser im versicherungsrechtlichen Sinne gilt kein Wasser, das zu Reinigungszwecken verwendet wird oder werden soll. Die Schäden durch einen umgestoßenen Putzeimer muss der Versicherungsnehmer also auf eigene Kosten ersetzen.
Auch durch planschende Kinder verspritztes Wasser fällt nicht unter den Versicherungsschutz.
Sollte Grundwasser oder Hochwasser aus einem nahen Gewässer in den Wohnraum eindringen und dort Beschädigungen am Hausrat hervorrufen, werden die Kosten dafür nicht von der Versicherungsgesellschaft getragen. Auch wenn sich im Abwassersystem des Hauses ein Rückstau bildet, beispielsweise durch einen heftigen Regenguss, wird keine Entschädigung gezahlt. Wird allerdings durch den Druck des Stauwassers ein Rohrbruch ausgelöst, der weitere Schäden verursacht, so besteht für diese ein Leistungsanspruch.
Erfolgt das Auslösen eine Sprinkleranlage in ihrem bestimmungsgemäßem Zweck, also im Fall eines Brands, so sind die dabei entstehenden Verluste nicht als Leitungswasserschäden geltend zu machen. Allerdings werden sie, da es sich um unmittelbare Folgeschäden eines Brands handelt, dennoch vom Versicherer ersetzt. Ereignet sich das Ingangsetzen aber durch Reparaturarbeiten, Umbauten oder Druckproben, so liegt laut Allgemeiner Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008) kein Versicherungsfall vor.
Befindet sich am Versicherungsort feuchtes Mauerwerk und führt dieses im Laufe der Zeit zu Schwammbildung am Mobiliar, so kommt die Versicherungsgesellschaft nicht für diese Beschädigungen auf.
Werden durch eine Erdsenkung oder einen Erdrutsch Wasserschäden angerichtet, fallen diese nicht unter den Zuständigkeitsbereich der Hausratversicherung. Hat der Versicherungsnehmer eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen, so greift an dieser Stelle deren Schutz. Eine Ausnahme besteht allerdings, falls die Erdsenkung beziehungsweise der Erdrutsch durch Leitungswasser im versicherungsrechtlichen Sinne verursacht worden ist.
Wird ein am Versicherungsort befindliches Aquarium zerstört und läuft infolgedessen das Wasser aus, so handelt es sich um einen Leitungswasserschaden im Sinne der VHB 2008. Jedoch werden lediglich die Schäden am Hausrat ersetzt, die durch das ausgetretene Wasser entstanden sind. Sowohl das zerbrochene Glas der Aquariumswand als auch den verlorenen Inhalt, wie verendete Fische, zerstörte Dekoration, muss der Versicherungsnehmer selbst bezahlen, wenn die Schadensursache keine der versicherten Gefahren war.
