Generelle Ausschlüsse
Allgemein vom Hausratversicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die durch kriegerische Auseinandersetzungen entstehen. Dazu zählen der Ausbruch eines tatsächlichen Kriegs oder auch bereits kriegsähnliche Handlungen.
Sowohl internationale wie inländische Konflikte fallen unter diesen Ausschluss, denn auch bei Bürgerkriegen, Revolutionen, Aufständen und Rebellionen kommt der Versicherer nicht für Beschädigungen auf. Diese Regelung beruht auf dem Risiko, das bei einer solch umfassenden Zerstörungskraft wie der eines Kriegs nicht kalkulierbar wäre. Es müssten dabei derart hohe Zahlungen geleistet werden, dass das Prinzip der gemeinschaftlichen Kasse, welche den Einzelnen vor dem finanziellen Ruin schützen soll, nicht mehr funktionsfähig wäre. Die Ausschüttungen könnten durch die Beitragszahlungen nicht länger gedeckt werden, das System bräche zusammen.
Bei Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung sowie radioaktive Substanzen müssen laut der Festlegung im Atomgesetz die Kosten durch den Betreiber der Kernanlagen aufgebracht werden, was eine Haftung der Hausratversicherung ausschließt.
Fahrlässiges Handeln
Die Versicherungsgesellschaft muss keine Leistungen erbringen, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant nachweislich grob fahrlässig oder mit Vorsatz gehandelt hat. Wird nur eine leichte Fahrlässigkeit zugrunde gelegt, erfolgt dennoch der finanzielle Schadensausgleich. In welchem Grade ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt und ob er leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat, wird häufig zu einer Streitfrage vor Gericht. Dabei ist die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit äußerst schwierig und nicht eindeutig definiert. Laut § 276 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handelt derjenige fahrlässig, der „die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn diese erforderliche Sorgfalt in erheblichem Maße und leichtfertig missachtet wird. So wurden in bisherigen Gerichtsurteilen das Zurücklassen brennender Kerzen in einer Wohnung sowie das Verlassen einer Erdgeschosswohnung mit gekippten Fenstern als grob fahrlässig eingestuft. Als Repräsentant gilt nur eine Person, die den Versicherten in dem für das versicherte Risiko geltenden Geschäftsbereich vertritt und damit seine Stelle einnimmt. Nur aufgrund eines bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses ist diese Bedingung noch nicht erfüllt. Hält sich zum Beispiel die Schwester des Versicherten in dessen Wohnung auf und vergisst beim Verlassen, den Herd abzuschalten, so sind die Beschädigungen des Hausrats durch einen entstehenden Brand versichert. Wird der Versicherungsfall durch den Versicherungsnehmer mutwillig herbeigeführt, beispielsweise durch das Anzünden der gemeinsamen Ehewohnung nach der Trennung vom Partner, so wird die Versicherungsgesellschaft von ihrer Leistungspflicht entbunden.
